Fragen und Antworten zum Thema "Besondere Freistellung"
Mein Kind muss in Quarantäne; Schule oder Kindergarten wurden teilweise oder in Gänze geschlossen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich mich freistellen lassen kann, um die Betreuung zu gewährleisten?
Für Mitglieder der EVG haben wir das ganz klar geregelt: Schon eine Teilschließung von Kindergarten oder Schule reichen für einen Freistellungsanspruch aus, sofern Dein Kind noch keine 12 Jahren alt ist oder einer Risikogruppe angehört und eine andere Betreuung, als die zu Hause, von Dir nicht sichergestellt werden kann. Ist Dein Kind behindert, gelten diese Regelungen, im Rahmen der vereinbarten Laufzeit, auch für Kinder unter 18 Jahren.
Wie und bei wem beantrage ich die besondere Freistellung?
Um die besondere Freistellung zu beantragen reicht es, einen formlosen schriftlichen Antrag an die jeweilige Führungskraft zu schicken und die Gründe für die beantragte Freistellung darzulegen: Dein Kind ist noch keine 12 Jahren alt oder gehört einer Risikogruppe an (ist beispielsweise an Immunschwäche erkrankt) und eine andere Betreuung, als die zu Hause, von Dir nicht sichergestellt werden kann. Ist Dein Kind behindert, solltest Du darauf hinweisen, denn dann gelten diese Regelungen auch für Kinder unter 18 Jahren.
Muss ich eine besondere Form wahren?
Nein, der Antrag auf Freistellung kann beispielsweise auch formlos per E-Mail geschickt werden. Die Antwort wirst Du gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege erhalten.
Was geschieht, nachdem ich die besondere Freistellung beantragt habe?
Deine Führungskraft prüft, ob keine anderweitigen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Arbeitsleistung zu erbringen und stimmt sich dabei gegebenenfalls mit Dir ab. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, genehmigt die Führungskraft schriftlich die besondere Arbeitsbefreiung (auch das ist per E-Mail möglich) und informiert die für die Zeiterfassung Verantwortlichen zur Eingabe in die Systeme.
Wie viele Tage kann ich mich zur Betreuung meiner Kinder freistellen lassen?
Bis Ende dieses Jahres kannst Du bis zu 50 Tage Arbeitsbefreiung (Alleinerziehende bis zu 100 Tage) in Anspruch nehmen. Bereits genommene Tage werden angerechnet, um eine Gleichbehandlung aller zu gewährleisten.
Was ist das Besondere an den Regelungen der EVG?
Das Besondere: Im Infektionsschutzgesetz ist die Freistellung nur als „Kann-Bestimmung“ vorgesehen, wenn Dein Kind in Quarantäne muss, die Schule oder der Kindergarten aber noch offen ist. Du hast einen verbindlichen Anspruch auf Freistellung - dank unserer vorgezogenen Tarifverhandlungen zum „Bündnis für unsere Bahn “.
Kann ich die Freistellungsregelungen auch in Anspruch nehmen, wenn ich im Homeoffice bin?
Die Freistellung kann auch beantragt werden, wenn Du im Homeoffice bist und Dir Deine Tätigkeit durch die Kinderbetreuung nicht zumutbar ist. In der Sprachregelung des Arbeitgebers heißt das: „Eigene Darlegung, dass Leistungserbringung bei gleichzeitiger Kinderbetreuung im Rahmen mobiler Telearbeit (z.B. Homeoffice) aufgrund der individuellen Gegebenheiten nicht möglich ist.“
Wie sieht meine Entgeltzahlung während der besonderen Freistellung aus?
Hier haben wir für Dich ebenfalls deutliche Verbesserungen erreicht. Im Infektionsschutzgesetz - das Grundlage für den Anspruch auf Freistellung ist - wurde festgelegt, dass 67 Prozent des Bruttoentgelts entschädigt werden, wenn „Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten untersagt wird“ und die eingangs genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Bei der DB AG steigt die Entschädigungssumme auf 80 Prozent des Bruttoentgelts, wobei der Auszahlungsbetrag auf 100 Prozent des Nettoentgelts begrenzt ist. Auch das haben wir in unseren vorgezogenen Tarifverhandlungen zum „Bündnis für unsere Bahn“ frühzeitig geregelt, so dass Du jetzt davon profitieren kannst.
Ich muss mich um pflegebedürftige Angehörige kümmern. Welche Regelungen gelten da?
Für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen gelten die gleichen Freistellungsregelungen wie bei der Betreuung von Kindern. Ein begründeter formloser Antrag reicht aus, wobei Du bis Ende des Jahres einen Anspruch auf bis zu 20 Tage Arbeitsbefreiung hast, wenn die Betreuung nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Im Tarifabschluss zum „Bündnis für unsere Bahn“ haben wir vereinbart, dass Dir für die Dauer der besonderen Arbeitsbefreiung das Monatstabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt werden.
Statt der im Infektionsschutzgesetz vorgesehen Entschädigung von 67 Prozent des Bruttoentgelts werden Dir ebenfalls 80 Prozent des Bruttoentgelts gezahlt, wobei der Auszahlungsbetrag auch hier auf 100 Prozent des Nettoentgelts begrenzt ist.
Wie lange gelten diese Regelungen?
Die gesamte Vereinbarung ist derzeit befristet bis zum 31. Dezember 2020. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass bei im Wesentlichen unveränderten Rahmenbedingungen sowie im Wesentlichen unveränderter gesetzlicher Regelungen auch die Regelungen dieser Vereinbarung - weiterhin befristet - unverändert fortgeschrieben werden sollen.
Mitte November hat der Bundestag die gesetzlichen Regelungen zur Kinderbetreuung bis zum 31. März 2021 verlängert. Die EVG hat daraufhin die Deutsche Bahn aufgefordert, mit uns über die Fortführung der tariflichen Regelungen zu verhandeln.
Für die Pflege gibt es leider noch keine verlässlichen Aussagen. Wir fordern, die Akuthilfen für Pflegende über das Jahresende hinaus zu verlängern und die Zahl der möglichen Freistellungstage zu erhöhen.