Erläuterungen
1. Gesonderte Arbeitsbefreiung bei Kinderbetreuung
Die vereinbarten Regelungen zur Kinderbetreuung sind ausgelaufen - jetzt greifen die gesetzlichen Regelungen.
EVG-Mitglieder können unter bestimmten Umständen auf die Leistungen des Fonds soziale Sicherung (FsS) zurückgreifen. Der FsS zahlt einen Kinderbetreuungszuschuss für Kinder unter 14 Jahren, der in diesem Jahr einmalig deutlich erhöht wird. Voraussetzungen: Du bist Mitglied unserer Gewerkschaft und arbeitest in einem Betrieb, in dem der SozialsicherungsTV gilt.
Nähere Informationen findest Du auf der Internetseite des Fonds soziale Sicherung unter diesem Link: https://www.fonds-soziale-sicherung.de/kinderbetreuungszuschuss/
2. Sicherheit der Arbeitsplätze
Die DB-Beschäftigten brauchen sich keine Sorgen zu machen: Aus Anlass der Corona-Krise erfolgen keine betriebsbedingten Kündigungen.
EVG-Erläuterung:
Den Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen (nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit) haben wir bereits im DemografieTV festgeschrieben. Mit der Erklärung werden betriebsbedingten Kündigungen für alle Beschäftigten ausgeschlossen (zunächst befristet bis zum 31.7.2020).
3. Sicherung der Entgeltfortzahlung
Soweit Mitarbeitenden die Arbeitsleistung infolge der Corona- Krise nicht möglich ist und nach
Abstimmung mit der Führungskraft auch keine anderweitigen Optionen zu einer Fortsetzung der
Tätigkeit bestehen (z. B. andere Lage der Arbeitszeit, anderer Arbeitsort, Anpassung der
Tätigkeit, Home Office/ mobiles Arbeiten), wird das verstetigte Entgelt ungekürzt fortgezahlt.
EVG-Erläuterung:
In dieser Zeit erfolgt keine Arbeitszeitbuchung im Arbeitszeitkonto.
4. Möglichkeiten zum flexiblen Zeitausgleich
Es werden individuell flexible Möglichkeiten geboten, um unbürokratisch Arbeitszeiten entsprechend auszugleichen oder nachzuarbeiten. Ein Zeitausgleich kann dabei durch die Nutzung der Arbeitszeitkonten, die Entnahme von Zeitguthaben aus dem Langzeitkonto, den Abbau von Mehrleistungsstunden oder die Nutzung von Urlaubstagen erfolgen. Tarifvertragliche Regelungen, insbesondere zum Freiwilligkeitsvorbehalt der Arbeitnehmer, bleiben unberührt. Geplanter Urlaub und Freizeitausgleich wird wie vorgesehen gewährt, einvernehmliche Änderungen bleiben vorbehalten.
EVG-Erläuterung:
Die Möglichkeit des flexiblen Zeitausgleichs ist lediglich eine Option. Über Urlaub oder die Nutzung des Langzeitkontos entscheidet ganz allein der Arbeitnehmer. Es gibt keine Verpflichtung, einer Aufforderung des Arbeitgebers, Urlaub zu nehmen oder das Zeitguthaben auf dem Langzeitkonto zu nutzen, nachzukommen.
Wir empfehlen deshalb grundsätzlich, vor einer Entscheidung, ob man Urlaub oder Langzeitkonten bei Arbeitsausfall nutzen will, eine Rücksprache mit Euren Betriebsräten und/oder der zuständigen EVG-Geschäftsstelle.
Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber Vertragsänderungen oder Aufhebungsverträge anbieten will.
5. Berücksichtigung besonderer Härtefälle
Sollte im Einzelfall ein Ausgleich der Arbeitszeiten oder eine Nacharbeit aufgrund des Umfangs der Stunden und der individuellen Gegebenheiten nicht möglich sein (besondere Härtefälle), erfolgt eine pragmatische Handhabung in Abstimmung mit der Führungskraft im Einzelfall unter Einbindung des Betriebsrats. Dies schließt einen teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Nachholung der versäumten Arbeitszeiten mit ein.
EVG-Erläuterung:
Hierzu befinden wir uns derzeit in der Abstimmung mit dem Arbeitgeber zur näheren Anwendung der Regelung.
Bei Risikopatienten - also Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Vorerkrankungen (wie zum Beispiel Herz-, Lungen-, Leber-, Krebserkrankungen oder Diabetes) -, erfolgt die Entscheidung im Einzelfall. Auch hier ist es uns wichtig, dass im Geiste der Vereinbarung unbürokratische und schnell entschieden wird.
Der Arbeitgeber weist in seinen FAQ (auf DB Planet) darauf hin, dass sich, wer seine Tätigkeit nicht von einem anderen Ort verrichten kann, mit Vorlage einer schriftlichen Empfehlung des Arztes freistellen lassen kann - sofern ohnehin keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Das verstetigte Entgelt wird dann fortgezahlt. Es erfolgt aber auch keine Arbeitszeitbuchung im Arbeitszeitkonto.
Der Arbeitgeber hat immer die Pflicht, die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Dies gilt auch in der aktuellen Corona-Pandemie. Beim Auftreten neuer Gefährdungen hat der Arbeitgeber den Schutz der Beschäftigten an die neue Situation anzupassen und dies in der Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Hierbei wird er durch den betriebsärztlichen Diest und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten.
Rechtlich betrachtet ist es so, dass sich Beschäftigte einer Risikogruppe bei einer Gefährdung durch das Ausüben einer Tätigkeit durch den betriebsärztlichen Dienst von der Arbeit freistellen lassen können. Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden, das heißt, es erfolgt eine Arbeitszeitbuchung im Arbeitszeitkonto. Der Arbeitgeber bleibt zur Zahlung des Entgelts verpflichtet.
Beschäftigte können vorübergehend zur Vermeidung der individuellen Gefährdung eine andere Tätigkeit wahrnehmen oder von Teilaufgaben entbunden werden. In solchen Fällen sollte die betriebliche Interessenvertretung hinzugezogen werden.
Bestehen bei Beschäftigten Bedenken bezüglich der Gesundheit, kann der Beschäftigte auf seinen Wunsch hin vom Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Vorsorge (Wunschvorsorge) durch den betriebsärztlichen Dienst verlangen. Als pragmatische Lösung könnten in der Notsituation arbeitsmedizinische Vorsorgen auch telefonisch durchgeführt werden.
6. Erweiterte Möglichkeiten zum Zeitausgleich über Langzeitkonten
Über die bestehenden tarifvertraglichen Regelungen hinaus können Mitarbeitende einen
Ausgleich der Arbeitszeiten kurzfristig durch Entnahme von Guthaben aus dem Langzeitkonto
beantragen (Mindestfreistellungsdauer 1 Tag).
EVG-Erläuterung:
Zur Entnahme besteht keine Verpflichtung
7. Beachtung der weiteren Entwicklung und permanenter Austausch
Die Tarifvertragsparteien beobachten die weitere Entwicklung der Corona- Krise und halten sich wechselseitig über deren Folgen für die Mitarbeitenden informiert. Hierzu treten die Tarifvertragsparteien während der Corona- Krise in einen permanenten Austausch.
EVG-Erläuterung:
Wir stehen im regelmäßigen Austausch mit dem Arbeitgeber, um jederzeit auf neue Entwicklungen reagieren zu können.
8. Nutzung von Kurzarbeit
In definierten Bereichen kann die Nutzung von Kurzarbeit ein probates Mittel sein. Diese erfolgt auf der Basis der bestehenden tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen. Ist eine Regelung nicht vorhanden, wird eine Regelung, orientiert an den im Konzern bestehenden tarifvertraglichen Regelungen, kurzfristig ergänzt. Wesentliches Ziel der Regelung zur Kurzarbeit ist der Erhalt der Beschäftigungsverhältnisse. Kurzarbeit darf nur mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Kurzarbeit einseitig kraft seines Direktionsrechts einzuführen. In der Praxis wird Kurzarbeit typischer Weise durch Betriebsvereinbarungen eingeführt. Dem Betriebsrat steht insoweit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu.
EVG-Erläuterung:
Sollte es zu Kurzarbeit kommen, werden auch in den Betrieben, in denen es derzeit keine entsprechenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen gibt, Vereinbarungen getroffen, die sich an der tariflichen Regelung orientieren.
Vor der Beantragung von Kurzarbeit ist der Betriebsrat einzubinden. Dieser hat ein Mitbestimmungsrecht. In Betrieben in denen es keinen Betriebsrat gibt, ist der einzelne Arbeitnehmer einzubinden. Wir empfehlen unseren Betriebsräten auf die zuständigen Gewerkschaftssekretäre zuzugehen, um mit diesen gemeinsam mögliche Regelungen zur Kurzarbeit besprechen. Falls es keine Betriebsräte gibt, empfehlen wir unseren Mitgliedern ebenfalls auf die Gewerkschaftssekretäre zuzugehen.
Alle Gewerkschaftssekretäre sollten insofern (nicht nur in der augenblicklichen Situation) engen Kontakt zu den Betriebsräten der von ihnen betreuten Betrieben halten. So können wir frühzeitig erfahren, wenn Arbeitgeber Kurzarbeit planen sollten und entsprechend reagieren.
Unser Bereich „Beschäftigungsbedingungen“ hat Mustervereinbarungen erstellt und eine Prozessbeschreibung erarbeitet.
Hintergrundinfo zu Kurzarbeit:
Knapp zusammengefasst ist es gesetzlich so, dass bei Kurzarbeit 60 Prozent des Nettolohns (67 Prozent für Eltern) durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, werden ihnen künftig von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Die EVG fordert im Gleichklang mit dem DGB, dass die Arbeitgeber diese Einsparung nutzen, um das Kurzarbeitergeld auf mindestens 80 Prozent vom Netto aufstocken. Das ist aus unserer Sicht notwendig, um die soziale Balance in dieser Situation zu wahren.
Die EVG hat mit der Anlage 4 zum BasisTV eine tarifliche Vereinbarung geschaffen, die den Arbeitgeber zur Aufstockung dieser Beträge auf 80 Prozent des Bruttomonatsentgelts bzw. maximal auf die Höhe des pauschalierten Nettoentgelts verpflichtet. Mit der DB AG haben wir jetzt vereinbart, dass in Betrieben, für die der BasisTV nicht gilt, „eine Regelung, orientiert an den im Konzern bestehenden tarifvertraglichen Regelungen, kurzfristig ergänzt“ wird. Entsprechende Vereinbarungen streben wir für unser ganzes Organisationsgebiet an.
Auch bei der Kurzarbeit sind Detailregelungen zum Einsatz von Urlaub und Überstunden wichtig. So ist durch eine neue Weisung, die bis zum 31.12.2020 befristet ist, aktuell geregelt, dass die Urlaubsansprüche aus dem laufenden Jahr (auch die noch nicht verplanten) unangetastet bleiben. Resturlaub aus dem Vorjahr muss allerdings abgebaut sein, bevor Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann.
Gesetzlich ist festgelegt, dass Arbeitszeitguthaben anteilig eingebracht werden müssen. Neu ist jetzt geregelt worden, dass auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes verzichtet wird. Hinsichtlich des Einsatzes von Überstunden ist zudem klar geregelt, dass Wertguthabenkonten – und damit auch das Langzeitkonto – geschützt sind und entsprechende „Guthaben“ nicht abgebaut werden müssen.
---------
Die vorliegenden Eckpunkte gelten befristet bis zum 31. Juli 2020 im Systemverbund Bahn. Sie können je nach Entwicklung der Corona- Krise verlängert werden. Rechtzeitig vor Ende der Befristung verständigen sich die Tarifvertragsparteien darüber, ob und in welcher Weise eine Verlängerung, gegebenenfalls mit Modifikationen, erforderlich ist.
EVG-Erläuterung:
Die vorgenannten Regelungen gelten für alle Unternehmen im „Systemverbund Bahn“, – damit auch für die DB-Busbetriebe sowie deren Tochtergesellschaften.
Wir sind gerade dabei ähnliche Vereinbarungen in anderen Bereichen abzuschließen. Unser gemeinsames Acht-Punkte-Papier dient uns dabei als „Blaupause“.
Die Arbeitgeber geben derzeit FAQ zu der gemeinsamen Vereinbarung heraus. Diese sind in der Regel nicht mit der EVG abgestimmt. Wir stellen immer wieder Auslegungen fest, die mit dem ursprünglichen Sinn der Vereinbarung nur wenig zu tun haben und einer Überprüfung insofern nicht Stand halten. Wo immer erforderlich werden wir für die nötigen Klarstellungen sorgen.
Unsere Erläuterungen geben den Stand vom 31.3.2020 wieder. Wir werden in einem regen Austausch bleiben, um zu erfahren, wo möglicherweise neue Fragen auftauchen.