2025: Änderungen im Bereich Gesundheit, Pflege und Rente
Ab dem kommenden Jahr gibt es im Bereich Pflege, Gesundheit und Rente einige Änderungen und Neuerungen. Darüber wollen wir euch informieren.
Zusatzbeitrag gesetzliche Krankenversicherung
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt zum 1. Januar 2025 um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt dann bei 17,1 Prozent. Hintergrund der Erhöhung ist das wachsende Milliardendefizit in der GKV. Die Höhe des Zusatzbeitrags legt jede Krankenkasse individuell fest.
Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung
Zum 1. Januar 2025 erhöht sich der Beitragssatz der Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Für Rentner:innen gilt die Erhöhung ab Juli 2025.
Beitragsbemessungsgrenzen für Kranken- und Pflegeversicherung
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen Arbeitnehmer:innen in Deutschland nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Wer mehr als diesen Grenzwert verdient, für den steigen die Sozialversicherungsbeiträge nicht weiter an. Zum 1. Januar 2025 steigt dieser Wert für die Kranken- und Pflegeversicherung von bisher 62.100 auf 66.150 Euro (monatlich 5.512,50 Euro).
Neue Leistungsbeträge für Pflegeleistungen
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Gesetzgeber eine Anpassung aller Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 beschlossen. Die Beträge steigen jeweils um 4,5 Prozent:
HINWEIS
Ab 1. Juli 2025:
- Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen ohne Vorpflegezeit.
- Neuer gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro zum flexiblen Einsatz nach Wahl.
Elektronische Patientenakte (ePA)
Die ePA, die digitale Dokumentenmappe für alle medizinischen Unterlagen, soll zum 15. Januar 2025 in mehreren Modellregionen (Hamburg, Franken und Teile NRWs) starten. Die Pilotphase läuft vier bis sechs Wochen. Ab März 2025 soll die ePA, je nach Ergebnis in der Pilotphase deutschlandweit nutzbar sein.
Mit der ePA sollen künftig unnötige Mehrfachuntersuchungen oder ungewollte Wechselwirkungen von Medikamenten vermieden und eine bessere Abstimmung gesundheitlicher Maßnahmen möglich werden. So können sich Ärtz:innen schneller über Gesundheitszustand und bisherige Behandlungen informieren und Dokumenten zwischen Patient:innen, Praxen, Apotheken und Kliniken leichter ausgetauscht werden.
Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Bereitgestellt wird sie von den Krankenkassen, die im Vorfeld die Versicherten informiert haben. Wer die ePA nicht nutzen möchte, kann bereits dem Anlegen der ePA widersprechen (opt-out = sich gegen etwas entscheiden). Man kann aber auch zu jedem späteren Zeitpunkt widersprechen.
Auch privat Versicherte können die ePA nutzen, wenn ihre private Krankenversicherung die Möglichkeit bietet. Hierzu gibt es keine Verpflichtung.
Keine Amalgam-Füllungen mehr beim Zahnarzt
Ab dem 1. Januar 2025 wird EU-weit in Zahnarztpraxen kein Amalgam mehr für neue Zahnfüllungen verwendet. Damit soll das Quecksilber in der Umwelt reduziert werden. Stattdessen werden als Ersatz für die Kassenleistung im Seitenzahnbereich sogenannte selbstadhäsive Materialien ohne Zuzahlung verwendet. Das sind zahnfarbene Kunststofffüllungen, die in mehreren Schichten ohne zusätzliches Klebemittel eingebracht werden. Für Kinder unter 15 Jahren, schwangere und stillende Frauen und alle gesetzlich Versicherten bei Füllungen im Frontzahnbereich sind sie bereits seit 2018 Kassenleistung.
Bestehende Amalgam-Füllungen können im Mund bleiben. Das Quecksilberverbot bezieht sich nur auf künftige Füllungen.
Rente und Alterssicherung
Alterssicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt zum 1.1.2025 deutlich - erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 Euro im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich diese Einkommensgrenze zum 1.1.2025 von 9.300 Euro im Monat auf 9.900 im Monat. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, beträgt 2025 vorläufig 50.493 Euro im Jahr. 2024 waren es 45.358 Euro.