Änderungen in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)
Der Anspruch auf Erholungsurlaub erhöht sich auf 30 Tage für alle Beamtinnen und Beamte. Bisher lag der Anspruch bei 29 Tagen und für Beamtinnen und Beamte ab 55 bei 30 Tagen. Diese 30 Tage gelten jetzt für alle Beamtinnen und Beamte, die an 5 Tagen in der Woche arbeiten und zwar ab Urlaubsjahr 2014. Außerdem entfällt die Wartezeit von 6 Monaten nach der Einstellung. Der Bund kommt damit seinen Pflichten aus dem europäischen Recht nach.
30 Urlaubstage für alle Beamtinnen und Beamten
Der Anspruch auf Erholungsurlaub erhöht sich auf 30 Tage für alle Beamtinnen und Beamte. Bisher lag der Anspruch bei 29 Tagen und für Beamtinnen und Beamte ab 55 bei 30 Tagen. Diese 30 Tage gelten jetzt für alle Beamtinnen und Beamte, die an 5 Tagen in der Woche arbeiten und zwar ab Urlaubsjahr 2014. Außerdem entfällt die Wartezeit von 6 Monaten nach der Einstellung. Der Bund kommt damit seinen Pflichten aus dem europäischen Recht nach.
Eintritt in den Ruhestand
Allen Beamtinnen und Beamten steht ab 1.1.2015 für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu, auch wenn sie im Laufe des Urlaubsjahres in den Ruhestand treten.
Folgende Änderungen gelten mit Wirkung ab 29. November 2014:
Teilzeitbeschäftigung
Bei einem Übergang in die Teilzeitarbeit mit weniger Arbeitstagen pro Woche als bisher, bleibt - unter bestimmten Voraussetzungen - ein Anspruch von mindestens 4 Wochen Erholungsurlaub bestehen. Dies gilt nur, wenn Erholungsurlaub nicht in Anspruch genommen werden konnte wegen Ablehnung, Widerruf, Dienstunfähigkeit durch Krankheit, Beschäftigungsverbot im Mutterschutz, bei erneuter Berufung nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, sowie bei begrenzter Dienstfähigkeit.
Bei einem Wechsel von Teilzeitbeschäftigung in Vollzeitbeschäftigung oder einer Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unter Beibehaltung einer 5-Tage-Woche findet dies keine Anwendung. Ein verbleibender Urlaubsanspruch, der über die EU-rechtlichen 4 Wochen hinausgeht, wird allerdings im selben Maß verringert, wie die Wochenarbeitszeit. Auch hier kommt der Bund dem europäischen Recht nach.
Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung
Wer Urlaub anspart, weil er oder sie ein Kind unter 12 Jahren betreut, für den oder die ist nun die Arbeitszeit maßgeblich in der der Urlaub angespart wurde und nicht länger die, in der er in Anspruch genommen werden soll. So soll verhindert werden, dass ein Übergang in die Teilzeit den angesparten Urlaub verringert.