Bundestag beschließt Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung
Der Bundestag hat am 16. November 2023 das Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)“ beschlossen. Damit wird das Tarifergebnis für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 22. April 2023 zeit- und wirkungsgleich übertragen.
Dienst- und Versorgungsbezüge steigen ab dem 1. März 2024 um einen Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro. Anschließend werden sie um 5,3 Prozent angehoben. Hiervon sind bereits 0,2 Prozentpunkte für die Versorgungsrücklage abgezogen. Dynamische Besoldungsbestandteile, wie etwa der Familienzuschlag (Besoldungsgruppe A3 bis A5 ausgenommen) und die Amtszulagen, steigen jeweils um 11,3 Prozent. Weiter erhalten Empfänger:innen von Dienstbezügen und von Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz für den Monat Juni 2023 einmalig eine steuerfreie Sonderzahlung (Inflationsausgleich) in Höhe von 1.240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 steuerfreie, monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro.
Dabei sind die am 1. Mai 2023 bestehenden Verhältnisse maßgeblich. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Beträge anteilig entsprechend dem Bundesbesoldungsgesetz. Versorgungsempfänger:innen erhalten die jeweiligen Beträge in prozentualer Abhängigkeit ihres zugrundeliegenden Ruhegehaltssatzes und ggf. einen anteiligen Betrag entsprechend einer Hinterbliebenenversorgung. Außerdem werden Anwärtergrundbeträge neu festgelegt und sie erhalten die Hälfte der aufgeführten Beträge.
Wir haben den Entwurf bereits in der Vergangenheit begrüßt und begrüßen nun das beschlossene Gesetz. Dennoch ist die Bundesregierung weiterhin in der Handlungspflicht, um eine verfassungskonforme Alimentation nach dem Alimentationsprinzip im Sinne des Art.33 Abs.5 GG zu schaffen, so wie es das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 04.05.2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, mittelbar gefordert hat.
Dabei hatte es die Besoldung in Berlin und in Nordrhein-Westfalen für eine gewisse Zeitspanne für verfassungswidrig zu niedrig erklärt und einen mittelbaren Prüfauftrag an alle übrigen Bundesländer und den Bund selbst erteilt. Dabei waren die Frage nach dem Mindestabstand der Besoldung zum Grundsicherungsniveau (Mindestabstand von 15 Prozent zwischen Besoldung und Grundsicherungsniveau) und die Höhe der Besoldung von Beamt:innen mit drei und mehr Kindern elementar. Jetzt sind seither mehr als drei Jahre vergangen und wir fordern die Bundesregierung auf, das Alimentationsprinzip endlich ernst zu nehmen!