Das ändert sich 2022 bei Rente und betrieblicher Altersvorsorge
Was bringt der Jahreswechsel an Veränderungen im Bereich Alterssicherung mit sich? Und steigen die Renten wieder deutlicher? Unser Ausblick auf 2022: Aufgrund der Corona-Pandemie bleiben im kommenden Jahr mehrere Bemessungsgrenzen gleich oder sinken sogar leicht. Ein erhöhter Hinzuverdienst bei vorzeitigem Rentenbezug bleibt weiter möglich. Und: Rentnerinnen und Rentner können sich im Juli 2022 auf eine spürbare Rentenerhöhung freuen.
Bemessungsgrenze in der Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die allgemeine Rentenversicherung (West) sinkt ab 1. Januar 2022 leicht auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro). Bis zu dieser maximalen Höhe des Bruttolohns fallen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an. Grund für das leichte Absinken ist, dass die BBG an die Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres angepasst wird. Diese war aufgrund der Pandemie leicht rückläufig. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt dagegen leicht auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro).
Betriebliche Altersvorsorge und Betriebsrenten
Aufgrund der Kopplung an die allgemeine BBG (West) verringert sich auch der Wert, bis zu dem Einzahlungen aus dem Bruttoentgelt in die betriebliche Altersvorsorge sozialabgaben- und steuerfrei sind. Dieser liegt für das Jahr 2022 bei 282 Euro/Monat bzw. 3.384 Euro im Jahr (2021: 3.408 Euro).
Dagegen bleibt der Freibetrag für Betriebsrenten, auf den keine Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeführt werden müssen, wie bisher bei 164,50 Euro im Monat. Pflichtversicherte Rentner*innen zahlen nur auf den Teil der Betriebsrenten Krankenkassenbeiträge, der 164,50 Euro übersteigt. Die Freigrenze in der Pflegeversicherung bleibt ebenfalls bei 164,50 Euro. Wird allerdings die Grenze überschritten, ist die gesamte Rentenleistung in der Pflegeversicherung beitragspflichtig.
Ab dem 1. Januar 2022 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent zur Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zuzuschießen, sofern sie durch die Entgeltumwandlung der Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Das galt seit 2019 schon für neue Entgeltumwandlungen, ab 2022 auch für davor bestehende. Tarifvertraglich kann davon allerdings weiterhin abgewichen werden, wie zum Beispiel im DB-Konzern, wo die EVG dafür an anderer Stelle vorteilhaftere Regelungen bei der arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorge erreichen konnte.
Hinzuverdienst zur Rente
Die seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie im März 2020 geltende höhere Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitigem Rentenbezug wurde gesetzlich auch für 2022 verlängert. Der im Jahr 2021 geltende Wert von 46.060 Euro bleibt unverändert bestehen. Bis zu dieser Grenze können Rentnerinnen und Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Rentenabzüge hinzuverdienen. Die neue Ampel-Koalition plant diese Grenze sogar dauerhaft zu entfristen, d.h. unabhängig von der Corona-Pandemie.
Rentenerhöhung im Sommer 2022
Zum 1. Juli 2022 können alle Rentenbeziehenden mit einer spürbaren Rentenerhöhung rechnen – nachdem es im Jahr 2021 in den alten Bundesländern zu einer „Nullrunde“ kam und in den neuen Ländern zu einer sehr geringen Erhöhung. Für Juli 2022 gehen die Schätzungen von mehr als vier (West) bis fünf Prozent (Ost) aus. Die genaue Rentenerhöhung wird allerdings erst im März 2022 festgelegt.