DB AG - Wegezeitentschädigung bei mehreren regelmäßigen Arbeitsorten
Am 01.01.2020 treten die neuen Regelungen zur Arbeitszeitberechnung und Wegezeiten in Kraft.
Für jede volle Stunde betrieblich notwendiger Wegezeit, die bei Firmenreisen außerhalb der angerechneten Arbeitszeit liegt, wird ab dem 01.01.2020, 10 Euro (Auszubildende und Dual Studierende 3 Euro) Wegezeitentschädigung gezahlt. Angerechnet werden bis zu 8 Stunden reine Wegezeit pro Reisetag. Diese Regelung gilt für alle Unternehmen im Bereich der DB AG.
Das musste hart verhandelt werden. Denn eigentlich wollte der Arbeitgeber alles lassen wie es ist. Eine Notwendigkeit, Beschäftigte, die außerhalb der Arbeitszeit Firmenreisen unternehmen, zu entschädigen,sah er nicht. Das seien doch gar nicht so viele, hieß es zu Beginn der Verhandlungen,offensichtlich in völliger Unkenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten.
Zum Thema Wegezeitentschädigung bei mehreren regelmäßigen Arbeitsorten (z.B. Fahrdienstleiter, Reiseberater) hat uns der Arbeitgeber aber inzwischen wie folgt informiert:
Zitat: „ ….. im Rahmen der aktuellen Fragestellung hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Wegezeitentschädigung teilen wir mit, dass dieser bei Wegezeiten von Arbeitnehmern zu ihren (ggf. mehreren)regelmäßigen Arbeits-/ Beschäftigungsorten nicht eröffnet ist.“
Wir sind der Auffassung, dass unsere Regelung in diesen Fällen, außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte,greift. Wir stimmen auf unserer Seite gerade das weitere Vorgehen ab und werden dies rechtlich noch einmal bewerten.
Wichtig: Zeiten dokumentieren!
Wichtig ist, dass zur Zeit nichts anbrennt. Die Reisekosten aus Januar werden erst im Februar 2020 abgerechnet, so dass nach unseren Tarifverträgen die Geltendmachung bis 30. Juni 2020 erfolgen müsste. Dazu müssen die betroffenen Kolleginnen und Kollegen die Wegezeiten außerhalb ihrer ersten Tätigkeitsstätte dokumentieren.Über das weitere Vorgehen werden wir informieren.