DB AG Wegezeitentschädigung: Mehrere Arbeitsorte? Wegezeiten dokumentieren und geltend machen!
Seit Anfang des Jahres sind die neuen Regelungen zur Arbeitszeitberechnung und zu Wegezeiten in Kraft. Für jede volle Stunde betrieblich notwendiger Wegezeit, die bei Firmenreisen außerhalb der angerechneten Arbeitszeit liegt, werden 10 Euro Wegezeitentschädigung gezahlt. Angerechnet werden bis zu 8 volle Stunden reine Wegezeit pro Reisetag.
Eine Dienstreise liegt immer dann vor, wenn das Reisen an sich nicht Teil der Tätigkeit ist und die/der Beschäftigte beruflich veranlasst außerhalb seiner oder ihrer Ersten Tätigkeitsstätte eingesetzt wird. Nach unserer Auffassung gilt das also auch z.B. für Reiseberater*innen oder Fahrdienstleiter*innen mit mehreren Arbeitsorten. Anders der Arbeitgeber. Er teilte uns mit, der Anwendungsbereich der Wegezeitentschädigung sei „bei Wegezeiten von Arbeitnehmern zu ihren (ggf. mehreren) regelmäßigen Arbeits-/ Beschäftigungsorten nicht eröffnet“.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Regelung auch in diesen Fällen greift und Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit zu entschädigen sind. Zudem ist hier dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Daher wichtig: Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen müssen die Wegezeiten außerhalb ihrer Ersten Tätigkeitsstätte dokumentieren und geltend machen. Hierzu stellen wir Euch ein Geltendmachungsschreiben zur Verfügung.