Digitale Rentenübersicht wird eingeführt - EVG fordert Ausgestaltung im Sinne der Beschäftigten
Der Bundestag hat heute das Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen (Gesetz Digitale Rentenübersicht) beschlossen.
Damit wird in den kommenden Monaten eine digitale Rentenübersicht entwickelt, die es den Versicherten ermöglichen soll, Informationen über ihre eigene Altersvorsorge aus der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Alterssicherung über ein Portal digital abzurufen.
Die EVG begrüßt die säulenübergreifende Rentenübersicht grundsätzlich, kritisiert aber, dass klare gesetzliche Vorgaben für die Ausgestaltung, insbesondere im Interesse der Beschäftigten, fehlen. Der stellvertretende EVG-Vorsitzende Martin Burkert fordert daher mit Blick auf die Ausgestaltung der Renteninformation: „Es müssen Kriterien festgelegt werden, die den Informationsbedarfen der Beschäftigten und Versicherten gerecht werden. Die Berechnungen müssen leicht nachvollziehbar sein und weiterführende verbindliche Informationen zu allen Leistungszusagen bereitgestellt werden. Notwendig ist zudem eine unabhängige Beratungsstelle, die die Versicherten auf Grundlage der aufbereiteten Daten über ihre individuelle Absicherung im Alter berät. Das darf nicht den Anbieterinteressen überlassen bleiben. Entscheidend ist daher auch, dass das einzurichtende Steuerungsgremium mindestens zur Hälfte aus Vertreter*innen der Beschäftigten besteht."
Ein weiterer Aspekt ist der EVG bei der Bereitstellung der Renteninformation wichtig. „Auch diejenigen, die über keinen digitalen Zugang verfügen, müssen ihre Renteninformation erhalten können. Hier braucht es entsprechende Anlaufstellen, von denen aus der digitale Zugriff bereitgestellt wird, sowie Möglichkeiten einer postalischen Zustellung der Renteninformation“, so EVG-Vize Martin Burkert.
Mit dem Gesetz sind auch Änderungen der Sozialversicherungswahlen vorgesehen, u. a. eine geschlechterquotierte Listenaufstellung für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sowie für die Besetzung ehrenamtlicher Vorstände. Hier bleibt aus Sicht der EVG unverständlich, warum künftig für die Renten- und Unfallversicherungsträger lediglich eine unkonditionierte Soll-Regelung greift, während für die Krankenversicherungsträger eine feste 40-Prozent-Quote gilt.