Erschwerniszulagenverordnung (EZulV): Weitergewährung von Schichtzulagen bei Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. - Verfahren erfolgreich
Was lange währt, wird endlich gut! Mit Beschluss vom 10. April 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) unsere Rechtsauffassung bestätigt, wonach auch die zugewiesenen Beamtinnen und Beamten der DB AG im Schichtdienst bei bestimmten Tätigkeitsunterbrechungen (gemäß § 19 EZulV a.F.) ein Anrecht auf die Schichtzulagen Zulagen SZ 1 - SZ 5 (nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F.) haben.
Vorangegangen war ein mehrjähriger Rechtsstreit: Nachtdienststunden, die wegen Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. ausfielen, wurden bislang bei der Berechnung der Schichtzulage nicht berücksichtigt. So die Rechtsauffassung des BEV, gestützt auf ein Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2006.
Die EVG und deren Vorgängerorganisationen konnten die Ausführungen der Gerichte schon damals nicht nachvollziehen.
Schließlich klagten zwei EVG-Mitglieder, die sich durch Rechtssekretäre der EVG vertreten ließen, im Oktober 2012 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München. Die Verfahren wurden im ersten Rechtszug gewonnen, wogegen das BEV Berufung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegte. Doch auch die zweite Instanz bestätigte unser Klagebegehren.
Daraufhin legte das BEV beim BVerwG Revisionsbeschwerde ein. Dieses Revisionsbegehren des BEV wurde jedoch mit dem Beschluss vom 10.4.2017 durch das BVerwG abgewiesen.
Somit hat sich das BVerwG unserer Rechtsauffassung angeschlossen – unsere Beharrlichkeit in der Sache hat sich ausgezahlt!
Nun ist das BEV am Zuge und muss den Beschluss des BVerwG umsetzen.