EVG begrüßt EuGH-Urteil zum „vergabespezifischem Mindestlohn“
Die EVG hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuHG) zum „vergabespezifischen Mindestlohn“ begrüßt. Danach kann ein Unternehmen von einem öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn es nicht bereit ist, seinen Beschäftigten den geltenden vergabespezifischen Mindestlohn zu bezahlen.
Die EVG hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuHG) zum „vergabespezifischen Mindestlohn“ begrüßt. Danach kann ein Unternehmen von einem öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn es nicht bereit ist, seinen Beschäftigten den geltenden vergabespezifischen Mindestlohn zu bezahlen.
„Dieses Urteil hat starken Signalcharakter“, machte der EVG-Vorsitzende Alexander Kirchner deutlich. „Es bestärkt uns in unserer Forderung, gesetzlich festzuschreiben, dass Regelungen, die bisher für die Beschäftigten im SPNV und im Busverkehr gelten, auch nach einem Betreiberwechsel Bestand haben. Hierbei geht es insbesondere um Lohn, Urlaub und Altersversorgung“, stellte Kirchner fest. Nach dem Urteil des EuGH sei dies nicht sachfremd, wie so oft behauptet, sondern das selbstverständliche Recht des Gesetzgebers.
Im konkreten Fall hatte die Stadt Landau das Unternehmen RegioPost 10 von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen, weil sich der Postdienstleister nicht darauf verpflichten lassen wollte, den Beschäftigten im Falle des Zuschlages zur Auftragsausführung den in Rheinland-Pfalz geltenden vergabespezifischen Mindestlohn zu bezahlen. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass ein entsprechender Ausschluss von der Vergabe mit dem in der Europäischen Union geltenden Recht vereinbar ist.
(Az.: C-115/14).