EVG-Forderung wird umgesetzt: Steuerfreigrenze für Sachbezüge wird 2022 auf 50 Euro im Monat erhöht
Die letzte Sitzungswoche des Bundestages vor Weihnachten hält eine erfreuliche Botschaft bereit: Der Bundestag hat am Mittwochabend mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossen, dass die monatliche Freigrenze für einen steuerfreien Bezug von Sachleistungen ab dem 1. Januar 2022 von 44 Euro auf 50 Euro angehoben wird.
Das hat positive Auswirkungen auf die Steuerfreiheit von Fahrvergünstigungen: Denn damit wird in den nächsten Jahren aller Voraussicht nach keine freiwillige Zuzahlung - wie zuletzt noch in 2019 - für den Erwerb von Fahrvergünstigungs-Tickets im Fernverkehr notwendig sein, um unter der monatlichen Steuerfreigrenze zu bleiben. „Ich begrüße ausdrücklich, dass die Große Koalition die Erhöhung der Steuerfreigrenze jetzt noch mit dem Jahresssteuergesetz 2020 angepackt hat“, erklärte EVG-Vize Martin Burkert.
„Wir haben uns schon lange dafür stark gemacht, dass die seit dem Jahr 2004 unveränderte 44-Euro-Grenze angehoben wird. Für die Eisenbahnerinnen und Eisenbahner sind die Fahrvergünstigungen eine wichtige Sozialleistung, die sich seit Jahrzehnten etabliert hat und die wir als EVG tarifvertraglich absichern konnten. Da die Sachbezugswerte - wie im Fall der vergünstigten Fernverkehrstickets - in der Regel inflationsbedingt ansteigen, ist eine Anhebung der Freigrenze notwendig. Nur so kann sichergestellt werden, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte steuerliche Vereinfachung und Entlastung bei den Beschäftigten auch tatsächlich ankommt. Für die vielen aktiven Kolleginnen und Kollegen sowie Seniorinnen und Senioren, die Fahrvergünstigungen in Anspruch nehmen können, ist dies eine gute Nachricht vor Weihnachten - und vor allem für die kommenden Jahre.“
Hintergrund: Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge ist in § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Die Freigrenze wurde 1996 mit einem Wert von 50 DM eingeführt. Wird die Freigrenze von bislang 44 Euro monatlich überschritten, so ist der gesamte Wert des Sachbezugs steuerpflichtig.