Familienzuschlag kinderreicher Beamter – Musterantrag auf Anpassung zum Download

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) hat in einem Fall eines Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 entschieden, dass der für die Jahre 2009 bis 2012 gewährte Familienzuschlag für sein drittes Kind zu niedrig bemessen war.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat ihm auf der Grundlage des damaligen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u. a.) einen weiteren Anspruch zugesprochen.

Das OVG NRW hat in dieser Angelegenheit die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen 2 C 35.17 u. a. anhängig.

Es kann zurzeit allerdings nicht beurteilt werden, ob das Bundesverwaltungsgericht die Revision überhaupt zur Entscheidung annimmt. Außerdem handelt es sich hier zunächst um eine Entscheidung zum Landesbesoldungsrecht NRW, das jedenfalls unter dem Niveau des Bundesbesoldungsrechts liegt. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln kam in einem anderen Fall zu einem ähnlichen Ergebnis, es legte die Angelegenheit jedoch dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Klärung vor.

Die jeweils in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998 zur amtsangemessenen Alimentierung kinderreicher Beamtenfamilien hatte jedenfalls im Bund - und daher auch im Bahnbereich - bereits zu einer deutlichen Erhöhung des Familienzuschlags geführt. Inwieweit die Alimentation bezogen auf das dritte und weitere Kinder zu niedrig ist, ergibt sich erst anhand einer komplizierten Vergleichsberechnung im jeweiligen Einzelfall. Insofern sind die Erfolgsaussichten für Beamte des Bundes zurzeit nicht einschätzbar.

Vorsorglich raten wir Beamtinnen und Beamten, mit drei und mehr kindergeldberechtigten Kindern - auch beim Bund - zur Fristwahrung bis zum 31. Dezember 2017 bei ihrem Dienstherrn / ihrer Dienststelle (BEV, EBA, BEU) einen Antrag auf Anpassung des Familienzuschlages ab dem dritten Kind für das Jahr 2017 und folgende Jahre zu stellen. Der Antrag sollte ferner beinhalten, das Verfahren bis zu einer zu einer endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung ruhend zu stellen. Für Beamte im DB Konzern ist die jeweilige BEV-Dienststelle zuständig.

Selbstverständlich ist ein Antrag bzw. Widerspruch auch im kommenden Jahr möglich, allerdings würde dann im Falle eines positiven Urteils eine etwaige Nachzahlung ab dem Jahr 2018 erfolgen. Eine solche Antragstellung im kommenden Jahr müsste dann bis Ende Dezember 2018 der zuständigen Besoldungsdienststelle (Anschrift siehe Bezügemitteilung) vorliegen.

Einen Musterantrag haben wir vorsorglich für unsere Mitglieder als Download eingestellt.