Gesetzesentwurf zur Besoldungsanpassung liegt vor!
Der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung- und Versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) liegt endlich vor. Mit diesem Gesetz soll eine Übertragung des Tarifvertrages Inflationsausgleich vom 22. April 2023 auf Bundesbeamt:innen erfolgen.
Im Falle einer Übertragung des Tarifergebnisses, erhalten Empfänger:innen von Dienstbezügen für Juni 2023 eine einmalige, steuerfreie Sonderzahlung als sog. Inflationsausgleich 2023 i.H.v. 1.240 EUR sowie für Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen i.H.v. jeweils 220 EUR (insgesamt 3000 EUR). Für Versorgungsempfänger:innen werden die jeweiligen Beträge in Abhängigkeit des jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatzes gewährt, was bei einem Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent einem Betrag von 2.152,50 EUR entspricht.
Dienst- und Versorgungsbezüge erhöhen sich zum 01. März 2024 um einen Sockelbetrag i.H.v. 200 EUR und weiter um 5,3 Prozent. Allerdings wurde dabei bereits eine Versorgungsrücklage i.H.v. 0,2 Prozentpunkten abgezogen. Somit erhalten alle Besoldungsgruppen ab dem 01.03.2024 monatlich mindestens 340 Euro mehr, ausgenommen die Erfahrungsstufe 1 der Besoldungsgruppe A3, wo es nur 337 Euro sind. Weiter werden dynamische Besoldungsbestandteile - wie etwa der Familienzuschlag und Amtszulagen - um 11,3 Prozent erhöht.
Nancy Faeser hat Wort gehalten – wie wir es als EVG gefordert hatten! Jedoch ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen und soll am 12. Juli 2023 ins Bundeskabinett gehen. Wir werden uns am 26.06.2023 im Beteiligungsgespräch mit dem BMI zu dem Gesetzesentwurf persönlich äußern. Dort werden wir mitunter dafür einstehen, dass angesichts der unaufhaltsamen Inflationslawine eine rasche Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie zu erfolgen hat und eine anteilige Auszahlung an die Versorgungsempfänger:innen aufgrund der Verteuerungen unbillig ist. Das BMI muss uns außerdem Rede und Antwort dafür stehen, dass ihr durch den Abzug der Versorgungsrücklage der Inflation ein Stück weiter ausgesetzt seid! Das darf nicht sein!