Höchstrichterliches Urteil: Rabattfreibetrag gilt für alle Fahrvergünstigungen der DB AG!
Jetzt ist es amtlich: Beamt*innen und Ruhestandsbeamt*innen können den Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EstG) auf Fahrvergünstigungen in voller Höhe in Anspruch nehmen. Auch dann, wenn die vergünstigten Tickets nicht generell den Kund*innen der DB angeboten werden.
Bei der Anwendung des Rabattfreibetrages kommt es nur auf die Beförderungsleistung an - und nicht auf die Art der Fahrvergünstigungsberechtigung. Das hat das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, im jetzt veröffentlichten Urteil vom 26. September 2019 (AZ: VI R 23/17), entschieden.
Im konkreten Fall hatte ein Finanzamt einem Ruhestandsbeamten des BEV in dessen Einkommensteuererklärung den Rabattfreibetrag nicht anerkannt. Begründung: Die Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr würden in dieser Form den Fahrgästen der DB AG nicht angeboten werden. Dem war schon das Hessische Finanzgericht nicht gefolgt. Und jetzt auch der Bundesfinanzhof nicht.
Ein Urteil, das sich lohnt: Der Rabattfreibetrag beträgt 1.080 Euro im Jahr. Die EVG begrüßt das Urteil ausdrücklich! Betroffenen, die noch offene Steuererklärungen bzw. zugehörige Widersprüche gegen Steuerbescheide des Finanzamts haben, empfehlen wir, den Rabattfreibetrag bei ihrem Finanzamt mit Verweis auf das Urteil berücksichtigen zu lassen.