Mindestlohn muss auch im Transitverkehr gelten!
Die EVG hält daran fest, dass der deutsche Mindestlohn auch im Transitverkehr auf Straße und Schiene gelten muss. Der EU-Kommission sieht das scheinbar anders - und hat deswegen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eröffnet. Damit fällt die Kommission in alte Fehler zurück. Denn die „Marktfreiheiten“ können nicht wichtiger sein als die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer!
Die EVG hält daran fest, dass der deutsche Mindestlohn auch im Transitverkehr auf Straße und Schiene gelten muss. Der EU-Kommission sieht das scheinbar anders - und hat deswegen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eröffnet. Damit fällt die Kommission in alte Fehler zurück. Denn die „Marktfreiheiten“ können nicht wichtiger sein als die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer!
Genau das scheint die EU-Kommission aber zu meinen. Aus ihrer Sicht behindert der Mindestlohn im Transportgewerbe den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr. Aber: Der Mindestlohn wird auch durch grundlegende europäische Rechtsinstitute gestützt, so durch die Entsenderichtlinie. Demnach gelten die Lohn- und Arbeitsbedingungen des Mitglieds-staates, auf dessen Gebiet die Verkehrsleistungen erbracht werden. Die Kommission „kann sich nicht ohne weiteres aussuchen, welche Gemeinschaftsregel sie anwenden möchte“, kritisiert die Europäische Transportarbeiter-Föderation (ETF).
Die Entsende-Richtlinie und auch der deutsche Mindestlohn verhindern, dass Unternehmen sich einen Unterbietungswettbewerb auf Kosten der Beschäftigten liefern. Daher müssen sie uneingeschränkt angewendet werden. Das hat der EVG-Vorsitzende Alexander Kirchner auch bereits in einem Brief an die EU-Kommission zum Ausdruck gebracht. Daran halten wir fest.