Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten
Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist seit diesem Mittwoch in Kraft. Sie erhöht die Verpflichtung der Arbeitgeber, die Gesundheit ihrer Beschäftigten vor Infektionsgefahren zu schützen.
„Das Infektionsgeschehen ist immer noch hoch, für viele Beschäftigte leider auch am Arbeitsplatz. Wir begrüßen, dass das Bundesarbeitsministerium zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergreift“, sagt der stellvertretende EVG-Vorsitzende Martin Burkert. „Derzeit wird es in vielen Betrieben immer schwieriger, die Arbeit aufrecht zu erhalten. In dieser Phase geht es ganz besonders darum, wirksamen Arbeitsschutz für alle Kolleginnen und Kollegen zu erreichen.“ Die Verordnung ist eine verbindliche Rechtsvorschrift und regelt vorerst bis zum 15. März:
- Arbeitgeber müssen vorliegende Gefährdungsbeurteilungen überprüfen, ob zusätzliche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes erforderlich sind. Ggf. müssen die Gefährdungsbeurteilungen aktualisiert werden.
- In Räumen, die von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen. Ist das betriebsbedingt nicht möglich, muss der Arbeitgeber alternative Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Lüftungsmaßnahmen oder geeignete Abtrennungen veranlassen.
- Kann das nicht sichergestellt oder kann ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden, muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken (OP-Maske), FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken (keine Stoffmasken) bereitstellen. Die Beschäftigten sind verpflichtet, diese zu tragen.
- In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.