Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff – EVG für mehr Pflegepersonal
Der Bundestag hat am Freitag die zweite Stufe der Pflegereform beschlossen. Das sogenannte Pflegestärkungsgesetz II sieht die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 1. Januar 2017 vor. Dementiell erkrankte Menschen werden dann deutlich bessergestellt. Dazu werden ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt und die bislang bestehenden drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade überführt. Außerdem werden Pflegepersonen in der Sozialversicherung besser abgesichert.
Der Bundestag hat am Freitag die zweite Stufe der Pflegereform beschlossen. Das sogenannte Pflegestärkungsgesetz II sieht die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 1. Januar 2017 vor. Dementiell erkrankte Menschen werden dann deutlich bessergestellt. Dazu werden ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt und die bislang bestehenden drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade überführt. Außerdem werden Pflegepersonen in der Sozialversicherung besser abgesichert.
„Den neuen Pflegebegriff haben wir lange gefordert. Endlich werden dementiell erkrankte Menschen den Pflegebedürftigen mit körperlicher Beeinträchtigung gleichgestellt.“ so Regina Rusch-Ziemba, stellvertretende Vorsitzende der EVG. Doch wo Licht ist, gibt es auch Schatten. „Das neue Verfahren kann nur greifen, wenn ausreichend Pflegepersonal zur Verfügung steht. Hier müssen klare Vorgaben vereinbart werden, um die Situation in den Pflegeheimen nicht weiter zu verschlechtern. Bereits heute arbeiten viele Menschen in der Pflege an ihrer Belastungsgrenze“, gab Rusch-Ziemba zu bedenken.
Durch das neue Begutachtungsverfahren erhalten circa 500.000 Menschen erstmals Leistungen. Dazu soll der Pflegebeitrag Anfang 2017 um weitere 0,2 Prozentpunkte erhöht werden. Pflegebedürftige, die ins neue System übergeleitet werden, haben einen Mindestanspruch auf die bisherigen Leistungen.