Selbständige Lokführer: Geplante Arbeitszeit-Neuregelung greift EVG-Forderungen auf
Als „längst überfälligen Schritt“ hat der EVG-Vorsitzende Alexander Kirchner die geplante Neuregelung eisenbahnrechtlicher Vorschriften bezeichnet, wonach Eisenbahnverkehrsunternehmen für ihr Betriebspersonal auch dann verbindliche Arbeitszeitregelungen einhalten müssen, wenn sie Selbständige einsetzen, die beispielsweise als Lokführer tätig sind. „Hier gibt es bisher eine erhebliche Regelungslücke, die geschlossen werden muss", machte Alexander Kirchner deutlich.
Als „längst überfälligen Schritt“ hat der EVG-Vorsitzende Alexander Kirchner die geplante Neuregelung eisenbahnrechtlicher Vorschriften bezeichnet, wonach Eisenbahnverkehrsunternehmen für ihr Betriebspersonal auch dann verbindliche Arbeitszeitregelungen einhalten müssen, wenn sie Selbständige einsetzen, die beispielsweise als Lokführer tätig sind. „Hier gibt es bisher eine erhebliche Regelungslücke, die geschlossen werden muss", machte Alexander Kirchner deutlich.
Mit der geplanten Neuregelung werde eine Forderung aufgegriffen, die die EVG als Konsequenz aus dem Zugunglück in Mannheim am 1. August vergangenen Jahres erhoben hatte. „Dies zeigt, dass unsere Kritik berechtigt war und Änderungen, zum Schutz der Beschäftigten, dringend erforderlich sind“, so der EVG-Vorsitzende.
Bisher gebe es für selbständige Lokführer keine eigenen Vorschriften, die die Dauer der ununterbrochenen Fahrzeiten sowie die notwendigen Pausen beim Führen von Triebfahrzeugen regeln. Darin sehe die EVG ein erhebliches Sicherheitsrisiko. "Wir brauchen eine Verordnung, analog der Vorschriften, die es für den Lastwagen- und Busbereich gibt", stellte Alexander Kirchner fest.
Darüber hinaus fordere die EVG verbindliche Vorschriften zur Dokumentation der Arbeits- und Ruhezeiten, die eine Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden ermöglichen. „Die digitale Fahrerkarte ist dafür das beste Instrument", hob der EVG-Vorsitzende hervor. Damit könne auch die Arbeitszeit von Leihlokführern, überwacht werden.
Die von der EVG eingeforderte Neuregelung findet sich im Entwurf zur elften Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (11. ERÄV). Hierzu hat die EVG eine eigene Stellungnahme abgegeben.