Trainer:innen und Praxistrainer:innen: Umkleidepauschale individuell geltend machen
Die Regelungen im Tarifvertrag sind eindeutig: „Arbeitnehmer, die zum Tragen von Unternehmensbekleidung (UBK) verpflichtet sind, erhalten für die Umkleidevorgänge (...) eine pauschale Entschädigung in Höhe von monatlich 50 Euro.“ So steht es im Paragraf 48a.
Nach Auffassung des Arbeitgebers gilt dieser für Trainer:innen und Praxistrainer:innen nicht, obwohl auch diese während ihrer Einsätze an Bord zum Tragen von UBK verpflichtet sind. Im Einigungsstellenverfahren wurde der Anspruch nicht negiert. Es wurde aber festgestellt, dass die Betroffenen ihre Ansprüche individuell geltend machen müssen.
Damit Ansprüche nicht verloren gehen, fordern wir die betroffenen Trainer:innen und Praxistrainer:innen deshalb auf, die pauschale Entschädigung umgehend geltend zu machen. Dazu reicht ein formloses Schreiben an den Arbeitgeber, mit den jeweiligen Monaten, in denen Unternehmensbekleidung getragen werden musste, und der Personalnummer. Ganz wichtig: Unterschrift und Absender nicht vergessen. Es können nur Zeiten geltend gemacht werden, die nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
Eine abschließende Klärung, ob die tarifvertraglich geregelten Ansprüche von Trainer:innen und Praxistrainer:innen tatsächlich nur individuell geltend gemacht werden können, kann nur durch ein Gerichtsurteil erfolgen. Die Geschäftsstellen der EVG stehen hier beratend – und zur Klärung des Rechtsschutzes - zur Seite.