Verbändeanhörung zur Beamtenbesoldung: EVG fordert Anpassung der DB-Schichtzulagenerhöhungsverordnung
Im Rahmen der Verbändeanhörung hat die EVG gemeinsam mit anderen Gewerkschaftsvertreter:innen ihre Einschätzung zu dem aktuellen Referentenentwurf zum Bundesbesoldungs- und versorgungsanmessenheitsgesetz (BBVAngG) geäußert. Die Anhörung hat in der vergangenen Woche im Bundesinnenministerium unter der Leitung des Staatssekretärs Bernd Krösser stattgefunden.
Seit den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2020 ist klar, dass die aktuelle Beamtenbesoldung in vielen Punkten nicht dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht. Der Gesetzgeber ist nun dabei, diesen Umstand zu verändern. Dabei hat er - und das wurde von den Autor:innen, die den aktuellen Gesetzesentwurf erarbeitet haben, betont - einen weiten Spielraum. Angesichts der angespannten Haushaltslage werde dieser Spielraum so genutzt, einen Gesetzesentwurf zu präsentieren, der darum bemüht ist, die angemahnten Mindeststandards einzuhalten. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Positiv zu bewerten ist, dass der zu Beginn des Verfahrens im Raum stehende Vorschlag, den Familienzuschlag der Stufe 1 zu streichen, wieder verworfen wurde. Damit wurde auch eine zentrale Forderung der EVG erfüllt. Im Übrigen wurde der Vorschlag von den Verbändevertreter:innen als unzureichend kritisiert.
Es handelt sich bei dem Vorschlag nicht um eine systematische Gesamtlösung, die bemüht ist, die Beamten Leistungsgerecht zu besolden, sondern um einen Vorschlag, der versucht die Unteralimentation zu verhindern.
Exemplarisch dafür steht zum Beispiel, dass in den unteren Besoldungsgruppen isolierte Eingriffe in das Besoldungsgefüge stattfinden sollen, wie beispielsweise die Streichung der Gruppe A3 und der ersten 4 Stufen der Gruppe A4. Berufseinsteiger dieser Stufe beginnen zukünftig dann in der Besoldungsstufe 5. Damit soll das vom BVerfG angemahnte Mindestabstandgebot zur Grundsicherung, das 15 % betragen muss, eingehalten werden. Das nach diesem Ansatz in der Folge Widersprüche im Besoldungsgefüge auftauchen werden, ist nur offensichtlich. Zudem wird bei stetig wachsenden Anforderungen in allen Ämtern, die in der Besoldungsordnung abgebildet sind, das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen als Ausfluss des Leistungsgedankens, missachtet.
Auch an anderer Stelle werden für die Unteralimentation Lösungen präsentiert, die sich nicht am Leistungsgedanken, sondern am Aspekt der Bedarfsgerechtigkeit orientieren. Mit einem sogenannten Alimentativen Ergänzungszuschlag (AEZ) sollen parallel zum Familienzuschlag wohnortabhängige Zuschläge entsprechend der Mietenstufen des Wohngeldgesetzes gezahlt werden. Auch wenn dies für Beamte, die anspruchsberechtigt sind, teilweise ein deutliches Plus sein kann, überwiegt doch der Eindruck, dass die Berechnungsweise intransparent und auch die zugrundeliegenden Wertungen, wann und in welcher Höhe der Zuschuss gezahlt werden soll, problematisch ist. Da der Betrag nach oben abschmilzt, ist in den höheren Besoldungsgruppen nicht davon auszugehen, dass eine merkliche Erhöhung der Besoldung erfolgt.
Zudem soll zukünftig bei der Bedarfsermittlung zur Sicherstellung der Mindestalimentation in Abhängigkeit vom Grundsicherungsniveau ein fiktives Partnereinkommen in Höhe von 538,00 Euro berücksichtigt werden. Dieser Umstand ist höchst fragwürdig, da er zum einen dem Grundsatz zuwiderläuft, dass der/die Beamt:in mit ihrem Einkommen die ganze Familie ernähren können soll. Zum anderen gibt es keinerlei Härtefallklausel, sollte der/die Ehepartnerin kein Einkommen erzielen.
Die von den Verbänden geäußerte Kritik an der Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung, die Bezügemitteilung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wurde mit Verweis auf die ohnehin, sich im Rahmen der Rechtsprechung ausdifferenzierte Verpflichtung, zurückgewiesen.
Von Seiten der EVG wurde die Forderung platziert, die DB-Schichtzulagenerhöhungsverordnung anzupassen und zu erhöhen, denn seit der letzten Änderung 2015 wurde die Verordnung nicht angepasst. Allerdings war schon zwischen den Zeilen zu hören, dass im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens gemäß dem Auftrag, dass die Autorinnen erhalten haben, nur die engen Vorgaben, die durch die Verfassungsgerichtsrechtsprechung ergangen sind, umgesetzt werden. Es liegt daher der Schluss nahe, dass eine entsprechende Erhöhung in dieser Runde nicht zu erwarten ist. Dennoch wurde das Thema platziert und erfuhr damit Aufmerksamkeit. Wir werden hier als EVG dranbleiben!
Insgesamt war der Charakter der Anhörung konstruktiv. Dabei kann im Ergebnis jedoch nicht darüber hinweggesehen werden, dass die Regelungen in vielen Teilen ungenügend erscheinen.
Zum Zeitplan wurde in Aussicht gestellt, dass der Entwurf noch im November ins Kabinett und noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden soll.