Versteuerung von Fahrvergünstigungen von Versorgungsempfängern: Überprüfung des BFH-Urteils abgeschlossen - Bestehende Anrufungsauskünfte des BEV gelten weiter
Das Finanzamt Frankfurt am Main III hat sich Ende Juni zur noch ausstehenden Anfrage des Bundeseisenbahnvermögen (BEV) in der Versteuerungsthematik geäußert. Die Anfrage ergab sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 26.06.2014, VI R 41/13. Mit ihr sollte geklärt werden, ob Nah- und Fernverkehrstickets weiter unterschiedlich zu bewerten sind oder der im Urteil angesprochene Rabattfreibetrag gemäß § 8 Abs. 3 EStG in Höhe von 1.080 EUR für alle Tickets gleichermaßen gilt.
Das Finanzamt Frankfurt am Main III hat sich Ende Juni zur noch ausstehenden Anfrage des Bundeseisenbahnvermögen (BEV) in der Versteuerungsthematik geäußert. Die Anfrage ergab sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 26.06.2014, VI R 41/13. Mit ihr sollte geklärt werden, ob Nah- und Fernverkehrstickets weiter unterschiedlich zu bewerten sind oder der im Urteil angesprochene Rabattfreibetrag gemäß § 8 Abs. 3 EStG in Höhe von 1.080 EUR für alle Tickets gleichermaßen gilt.
Der BFH hatte in seinem Urteil entschieden, dass der Rabattfreibetrag auf Fahrvergünstigungstickets, die die Deutsche Bahn AG Versorgungsempfängern des BEV gewährt, gemäß § 12 Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG) anwendbar ist. Das Urteil wurde am 22.10.2014 veröffentlicht.
In seiner Antwort vom 24.06.2015 hält das Finanzamt die Anwendung des Rabattfreibetrags bei Gewährung von Fernverkehrstickets (TagesTicket M Fern F/P) weiterhin für nicht zulässig, da diese Tickets ausschließlich konzernangehörigen Personen angeboten werden.
Bereits im März 2015 teilte die Finanzbehörde dem BEV auf Anfrage mit, dass die Fahrvergünstigungen weiter als Versorgungsbezug gem. § 19 Abs. 2 EStG und nicht als Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu behandeln sind.
Somit gelten die bestehenden Ausrufungsauskünfte beim BEV unverändert weiter. Folgerichtig wird das BEV die Fahrvergünstigung auch künftig als laufenden Versorgungsbezug versteuern, ohne den Rabattfreibetrag auf alle Tickets anzuwenden.
Die betreffenden Fahrvergünstigungsberechtigten sollten deshalb ihren Anspruch in der Steuererklärung geltend machen und ggf. Einspruch gegen den Bescheid ihres Finanzamtes einlegen.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die EVG in steuerrechtlichen Fragen keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilen kann. Weiterführende Fragen sollten daher mit den hierfür zuständigen Stellen (Finanzamt, Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein usw.) geklärt werden.