Vor 100 Jahren: Verabschiedung des Betriebsrätegesetzes - Wegbereiter der Betriebsverfassung
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. So heißt es in § 1 Absatz 1 des heutigen Betriebsverfassungsgesetzes. Dem vorangegangen ist vor 100 Jahren, am 4. Februar 1920, die Verabschiedung des Betriebsrätegesetzes.
Gültig war dieses Gesetz in Deutschland bis 1934 und schuf für Betriebe ab einer Größe von zwanzig Beschäftigten die Verpflichtung, Betriebsräte wählen zu lassen. Damit wurden betriebliche Interessenvertretungen in Deutschland erstmals rechtlich verankert. Betriebsräte hatten ab diesem Zeitpunkt somit Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in sozialen und personellen Angelegenheiten.
Zuvor kam es zu Streiks und blutigen Kämpfen, um wirkliche Demokratie und Mitbestimmung der arbeitenden Menschen an der politischen und ökonomischen Entwicklung durchzusetzen. Dem vorausgegangen war eine niedergeschlagene Revolution und mit dem Ende des Ersten Weltkrieges auch der Untergang der Monarchie.
Das Betriebsrätegesetz machte außerdem einen wichtigen Schritt in Richtung Unternehmensmitbestimmung. Zwei Arbeitnehmervertreter müssen zukünftig im Aufsichtsrat von Kapitalgesellschaften vertreten sein. Mit dem Gesetz über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat erhalten die Arbeitnehmervertreter im Jahr 1922 schließlich volles Stimmrecht im Aufsichtsrat.
Der Ortsverband Berlin veranstaltet am 05. Februar unter dem Titel „Gegenmacht statt Ohnmacht - 100 Jahre Betriebsverfassungsgesetz“ einen Diskussionsabend.