Was ändert sich 2022 bei Pflege und Gesundheit?
Ab dem 1. Januar 2022 gibt es im Bereich Pflege und Gesundheit einige Änderungen und Neuerungen, über die wir Euch informieren.
Mehr Geld in der Pflege
Zum 1. Januar 2022 wird der Beitrag für ambulante Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2 um fünf Prozent erhöht. Die Leistung ist zur Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder häuslicher Versorgung durch einen Pflegedienst gedacht. Der Leistungsbeitrag der Kurzzeitpflege steigt um zehn Prozent von 1612 Euro auf 1774 Euro pro Kalenderjahr.
Wer stationär gepflegt wird, also im Pflegeheim lebt, wird ab 2022 beim Eigenanteil entlastet. Die Pflegeversicherung zahlt einen höheren Zuschuss zu dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse fünf Prozent des Eigenanteils, nach einem Jahr 25 Prozent, nach zwei Jahren 45 Prozent, danach 70 Prozent.
Neu ist ab 2022 der Anspruch pflegebedürftiger Menschen im Krankenhaus auf Übergangspflege in der Klinik, wenn die Versorgung nicht anders sichergestellt werden kann. Das gilt für maximal zehn Tage.
Pflegeversicherungsbeitrag 2022
Aufgrund der Pflegereform steigt zum 1. Januar 2022 der Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,1 Beitragssatzpunkte auf 3,4 Prozent des Bruttolohns.
Beitragsbemessungsgrenzen für Kranken- und Pflegeversicherung
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen Arbeitnehmer*innen in Deutschland nur bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze. Wer mehr als diesen Grenzwert verdient, für den steigen die Sozialversicherungsbeiträge nicht weiter an. Für das Jahr 2022 bleibt dieser Wert unverändert bei 58.050 Euro pro Jahr (4.837,50 Euro pro Monat).
Organspende: Neues Onlineregister und mehr Information zur selbstbestimmten Entscheidung
Ab März 2022 sollen Patient*innen beim Hausarzt/bei der Hausärztin intensiver über die Möglichkeiten zur Organspende informiert werden. Des Weiteren soll ab März 2022 unter www.organspende-register.de ein neues Onlineportal starten, um Spendererklärungen elektronisch abgeben oder widerrufen zu können.
Elektronisches Rezept (E-Rezept)
Zum 1. Januar 2022 bekommen gesetzlich Versicherte in der Arztpraxis nur noch E-Rezepte für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Um das E-Rezept in der Apotheke einzulösen zu können, braucht man die offizielle E-Rezept-App, die elektronische Gesundheitskarte und eine PIN-Nummer von der Krankenkasse. Den Rezeptcode kann man in der Apotheke per App öffnen oder das Rezept vorab an eine Apotheke senden.
Bei technischen Schwierigkeiten kann das Papierrezept in Arztpraxen noch bis Ende Juni 2022 ausgegeben werden. Für Patient*innen ohne Smartphone kann das E-Rezept in der Arztpraxis mit Rezeptcode ausgedruckt werden.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Ab 1. Juli 2022 soll die Krankschreibung elektronisch von den Krankenkassen an den Arbeitgeber übermittelt werden. Arbeitnehmer*innen müssen den ehemals „gelben Schein“ dann nicht mehr selbst im Unternehmen abgeben. Die Patient*innen erhalten lediglich eine ausgedruckte Ausfertigung zur eigenen Dokumentation.
Hinweis: Bei E-Rezept und eAU ist möglich, dass die Umsetzung nicht flächendeckend in allen Praxen pünktlich startet.