Was ändert sich 2023 bei Pflege und Gesundheit?
Ab dem 1. Januar 2023 gibt es im Bereich Pflege und Gesundheit einige Änderungen und Neuerungen. Darüber wollen wir euch informieren.
Beitragsbemessungsgrenzen für Kranken- und Pflegeversicherung
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen Arbeitnehmer:innen in Deutschland nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Wer mehr als diesen Grenzwert verdient, für den steigen die Sozialversicherungsbeiträge nicht weiter an. Ab dem 1. Januar 2023 steigt dieser Wert für die Kranken- und Pflegeversicherung von bisher 58.050 auf 59.850 Euro (monatlich 4.987,50 Euro).
Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen
Im sogenannten GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurde festgelegt: der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen steigt zum 1. Januar 2023 um 0,3 auf 1,6 Prozentpunkte. Hintergrund der Erhöhung ist das wachsende Defizit in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe des Zusatzbeitrags legt jede Krankenkasse individuell fest.
Elektronischer Kostenvoranschlag in der Augenoptik
Zum 1. Februar 2023 wird die Verwendung des elektronischen Kostenvoranschlags in der Augenoptik verpflichtend. Die Übertragung per Fax entspricht nicht mehr den aktuellen Datenschutzbestimmungen. Zudem sollen Prozesse vereinfacht werden.
Bessere Bezahlung für Pflegeberufe
Im Mai 2023 soll der Mindestlohn für Personen, die in der Pflege arbeiten, erhöht werden. Für Pflegehilfskräfte steigt er auf 13,90 Euro (aktuell 13,70 Euro) pro Stunde, ab Dezember 2023 auf stündlich 14,15 Euro. Das entspricht bei einer 40-Stunden-Woche einem Monatsgrundentgelt von rund 2.461 Euro.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Ab Januar 2023 müssen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Wie die Umstellung funktioniert und was ihr beim Thema eAU beachten müsst, könnt ihr in unserem Aushang nachlesen.
Elektronisches Rezept (E-Rezept)
Bis zum Frühjahr 2023 soll die Einführung des E-Rezepts laut Plan bundesweit abgeschlossen sein. Das Einlösen per „rosa Zettel“ ist aber auch mit Einführung des E-Rezeptes weiterhin möglich.
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