FAQ: Wegezeit gleich Arbeitszeit bei Firmenreisen
Was ist eine Firmenreise?
Eine Firmenreise ist eine durch den Beruf bedingte Reise, die vorübergehend außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte und auch außerhalb der Wohnung stattfindet. Das sind zum Beispiel Besprechungen, Tagungen oder Seminaren, notwendige Arztbesuche oder Vernehmungen nach Suiziden sowie Zeugenaussagen bei tätlichen Übergriffen.
Was zählt nicht zu Firmenreisen?
Tätigkeiten, bei denen das Reisen selbst zum Job gehört und bei denen die Reisezeiten anders (etwa durchs Gehalt) entschädigt werden, gelten nicht als Firmenreisen. Das gilt beispielsweise für Lokführer; Zugbegleiter oder LKW Fahrer – hier gehört das eigentliche Reisen zum Inhalt der Arbeit und wird als Arbeitszeit angerechnet.
Auch die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung beziehungsweise die Fahrt dorthin gilt nicht als Firmenreise.
Aber: wenn Lokführer; Zugbegleiter oder LKW Fahrer außerhalb ihrer Arbeitszeit beispielsweise zu einer Fortbildung oder einem Seminar anreisen, werden pro Stunde Wegezeit außerhalb der Arbeitszeit 10 Euro Entschädigung bezahlt.
Gleiches gilt für Beschäftigte, bei denen häufige Ortswechsel zum Job gehört und die für die damit verbundene Reisezeit/Wegezeit eine spezielle Entschädigung (beispielsweise eine Auslöse oder ähnliches, mit der die Wegezeit schon entschädigt wird) erhalten. (das betrifft z.B. die Kolleginnen und Kollegen, die bisher nach § 44 Abs.2 BasisTV entschädigt wurden) Hier gehört das eigentliche Reisen zum Inhalt der Arbeit und wurde bisher schon entschädigt. Alle diese speziellen Regelungen bleiben bestehen und werden bei der Neugestaltung der Zulagen in den Unternehmenstarifen 2019 geprüft.
Aber: wenn diese Kolleginnen und Kollegen außerhalb ihrer Arbeitszeit beispielsweise zu einer Fortbildung oder einem Seminar anreisen, werden pro Stunde Wegezeit außerhalb der Arbeitszeit 10 Euro Entschädigung bezahlt.
Mal ist von „Reisezeit“ die Rede, dann wieder von „Wegezeit“ – was ist konkret gemeint?
Wenn wir den umgangssprachlichen Begriff „Reisezeit“ verwenden, sprechen wir genau genommen von Wegezeit – so wie es in § 44 Basis TV definiert wird. Das ist die Zeit, die man braucht, um den Weg vom ständigen Beschäftigungsort zum auswärtigen Beschäftigungsort oder zum nächsten zurückzulegen.
Selbst wenn auch in den Urteilen des BAG von Reisewegen gesprochen wird oder der EuGH von Reisezeit spricht: gemeint ist immer die Wegezeit.
Entschädigungsfähig ist insofern die betrieblich notwendige Wegezeit. Grundlage ist die Zeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (schnellste Verbindung, incl. Umstiegs- und Wartezeiten) vom ständigen Beschäftigungsort oder der Wohnung zum auswärtigen Beschäftigungsort oder beim Wechsel des auswärtigen Beschäftigungsortes. Nicht gemeint ist die „freie“ Zeit, die während einer auswärtigen Übernachtung oder als „Freizeit“ vor Ort verbracht wird.
Für welche Wegezeiten werden die 10 Euro Wegzeitentschädigung pro Stunde gezahlt?
Unser Ziel war es, den aus unserer Sicht unhaltbaren Zustand zu beenden, dass Kolleginnen und Kollegen nach ihrer regulären Arbeitszeit beispielsweise zu Schulungen oder Seminaren anreisen – und dies in ihrer Freizeit oder an ihrem freiem Tag tun (müssen), weil die gesetzten Termine keine andere Möglichkeit zulassen. Diese Zeit, die bislang unentgeltlich erbracht wurde, muss jetzt vergütet werden.
Was genau ist die Wegezeit?
Eine Definition von Wegezeiten gibt es schon in verschiedenen Tarifverträgen, etwa im DemografieTV und im NachwuchskräfteTV. Hier ist für die Berechnung der Pendelzeit (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) festgelegt, dass bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (schnellste Verbindung) die reine Fahrzeit mit gegebenenfalls erforderlichen Umsteigezeiten genommen wird.
Zur Berechnung der Wegezeit lässt sich am einfachsten der DB Navigator verwenden. Bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels ist die reine Fahrzeit, ebenfalls mit notwendigen Umstiegszeiten zu berechnen.
Welche Grundsätze gelten für die Berechnung der 10 Euro Wegezeitentschädigung pro Stunde?
Die 10 Euro werden für jede volle Stunde Wegezeit außerhalb der angerechneten Arbeitszeit gezahlt.
Vereinfacht lässt sich sagen, dass die bisherige Sonn- und Feiertagsregelung jetzt auch an allen Tagen, vor und nach der Arbeitszeit gilt.
Angerechnet werden können maximal acht volle Stunden pro Reisetag.
Gelten die Grundsätze auch für Nachwuchskräfte?
Sofern Nachwuchskräfte außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit eine Firmenreise unternehmen müssen, können sie 3 Euro pro Stunde geltend machen.
Gelten die Grundsätze auch für Beamte?
Die Funktionsgruppen-Tarifverträge, in denen diese Grundsätze niedergeschrieben sind, gelten nur für Tarifkräfte – so, wie Tarifverhandlungen nur für Tarifkräfte geführt werden. Wir haben jedoch vereinbart, dass – wenn beamtenrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen – diese Regelungen auch für Beamte angewendet werden können. Das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) muss jetzt prüfen, ob die Entschädigung auch gewährt werden kann.
Sind die 10 Euro pro Stunde Wegezeitentschädigung steuerfrei?
Die Wegezeitentschädigung gilt steuer- und auch beitragsrechtlich als Einkommen und muss versteuert werden.
Gibt es die Wegzeitentschädigung auch für Firmenreisen im Ausland?
Wenn es sich um eine angeordnete Firmenreise handelt, die von Deutschland ins Ausland führt und zurück, gilt die Regelung. Zu beachten ist jedoch, dass es die Begrenzung auf maximal 8 Stunden Wegezeit = 80 Euro pro Reisetag gibt.
Vor Ort gilt entweder die tatsächliche Arbeitszeit, mindestens jedoch die geplante Schicht, mindestens 1/261. (Teilzeit wird dabei gleichgestellt)
Zusätzlich gelten die bisherigen Reisekostenpauschalen und alle anderen entsprechenden Regelungen.
Für das Transportpersonal (§ 45 Abs. 6 oder 7 FGrTVe) gibt es schon eine Regelung. Für wen gilt diese?
Die bereits bestehende Regelung gilt für das Transportpersonal, also für alle die Tätigkeiten ausführen, die dem Fahrpersonal sowie unmittelbar der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen – einschließlich des stationären äußeren Eisenbahndienstes – zugeordnet sind. Das sind insbesondere Lokführer, Lokrangierführer, das Zugbegleitpersonal (einschließlich Gastromitarbeiter) und Fahrdienstleiter.
Was beinhaltet diese spezielle Regelung für das Transportpersonal?
Die regelt nur die vier Sonderfälle
- des regelmäßigen Fortbildungsunterrichts,
- der Arbeitsbesprechungen,
- der angeordneten ärztlichen Untersuchungen und
- der Vernehmungen
einschließlich der Aufenthalte.
Hier wird im Gegensatz zu § 44 Abs. 1 nur die tatsächliche Arbeitszeit verrechnet. Die Wegezeit, die zu diesen Fällen notwendig ist, wird zu 50% als Arbeitszeit angerechnet.
Worin besteht der Unterschied zur Regelung im BasisTV?
Im Absatz 1 BasisTV werden die tatsächlichen auswärtigen Arbeitszeiten, immer bis zur geplanten Schichtlänge, mindestens aber der durchschnittlichen Arbeitszeit von 1/261 angerechnet, beim § 45 Abs. 6 oder 7 wird nur die tatsächliche Inanspruchnahme vor Ort, also die Zeit auf dem Simulator oder beim Arzt angerechnet. Hier liegt der große Unterschied.
Beim § 44 Abs. 1. b) wird die Wegezeiten mit 10 Euro entschädigt (dies entspricht etwa 50% des Durchschnittsstundenlohnes) und beim § 45 Abs. 6/7 mit 50% als Arbeitszeit angerechnet.
Wir haben eine Wahlmöglich zwischen der bestehenden und unserer neuen Regelung zu „Wegezeit gleich Arbeitszeit“ vereinbart. Gibt es unsererseits eine Empfehlung?
Grundsätzlich gilt: Jeder oder jede muss die Entscheidung für sich abwägen. Es gibt auch nur ein entweder oder.
Grundsätzlich halten wir unsere, im BasisTV festgehaltene Regelung für besser. Bei den vier Sonderfällen handelt es sich meist um kurze Veranstaltungen, die in der BasisTV Regelung mindestens auf 1/261tel aufgefüllt werden. Die Reisezeiten dazu liegen meist innerhalb der Schicht bzw. des 1/261tel und werden damit – wie bei allen anderen in diesen Fällen (auch heute schon) – voll vergütet und nicht – wie bisher – nur zu 50 Prozent.
Liegen die Zeiten außerhalb der Arbeitszeit ist die Regelung gleichwertig. Im BasisTV gibt es 10 Euro und im 45 FGr 50 Prozent Zeit. Dies ist aber die Ausnahme beim § 45.
Welche Rolle hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2018 zur Frage Reisezeit gleich Arbeitszeit gespielt?
Anders als in den Medien sehr verkürzt und plakativ dargestellt, bedeutet dieses Urteil nicht, dass Reisezeit nun grundsätzlich für alle Arbeitnehmer als Arbeitszeit gilt. Zum einen ging es im strittigen Fall um einen Auslandsaufenthalt, speziell um eine Vergütung von vermeintlichen Überstunden. Zum anderen stützt sich das Urteil vermutlich im Wesentlichen auf eine bestehende tarifliche Regelung des Bundesrahmentarifvertrages der IG BAU. Dies legt jedenfalls die der BAG Entscheidung vorangegangenen LArbG Entscheidung nahe (vgl. LArbG Mainz, Urt. v. 13.07.2017 – 2 Sa 468/16). Allgemeine Aussagen lassen sich deshalb derzeit aus dem Urteil des BAG nicht ableiten.
Insofern war es erforderlich unsere tarifliche Forderung durchzusetzen, die unseren Kolleginnen und Kollegen einen finanziellen Ausgleich bietet.