Auch im Bereich der Familienpolitik treten zum 01.01.2020 Neuerungen in Kraft. Wir haben einen Blick darauf geworfen.
Der Kinderzuschlag ist ein finanzieller Zuschuss, der zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt wird. Er steht Eltern zu, deren Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, aber nicht für den Unterhalt ihrer Kinder. Außerdem hängt der Anspruch auf den Zuschlag von den Wohnkosten, der Personenanzahl im Haushalt und dem Alter der Kinder ab.
Zum 01. Januar 2020 entfällt die obere Einkommensgrenze für diesen Kinderzuschlag. Darüber hinaus wird Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, nur noch zu 45 Prozent (bisher 50 Prozent), auf den Kinderzuschlag angerechnet.
Es empfiehlt sich im neuen Jahr über den „Kinderzuschlag-Lotsen“ der Arbeitsagentur eine erneute Prüfung vorzunehmen.
Es lohnt sich die etwa zehn Minuten für diese einfache Prüfung zu investieren. Auch weil beim Bezug des Kinderzuschlags eine Befreiung von möglichen KiTa-Gebühren folgt und Anspruch auf weitere Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket besteht. Wir hatten über diese begrüßenswerte Veränderung des Kinderzuschlags zum 01.07.2019 berichtet.
Getrenntlebende Eltern müssen ihren Kindern ab dem 01.01.2020 einen höheren Unterhalt zahlen. Die Sätze in der untersten Einkommensgruppe steigen um 15 bis 21 Euro im Monat (abhängig vom Alter des Kindes):
Der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag steigen 2020 um 240 Euro beziehungsweise 192 Euro.
Weitere Informationen gibt es auf der Seite "Familienpolitik und Frauen". Kontakt zu EVG Familienpolitik und Frauen: Familienpolitik_und_Frauen@evg-online.org.