Im Bereich Gesundheit und Pflege gibt es mit dem neuen Jahr einige Änderungen und Neuerungen. Wir haben die wichtigsten für euch zusammengefasst.
Digitale Rezepte
Ob Tablette, Salbe oder Spray: Bisher verordnen Ärzt*innen verschreibungspflichtige Medikamente und Patient*innen gehen mit dem Rezept in die Apotheke. Zum 1. Juli 2021 ändert sich das. Alternativ zur Papierform wird das eRezept – die digitale Verordnung – auf den Weg gebracht. Mit einer App können sich gesetzlich Krankenversicherte die verordneten Medikamente auf dem Smartphone anzeigen lassen und in einer Apotheke vor Ort oder bei einer Online-Apotheke einlösen.
Digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Mit dem Papierweg soll bereits ab dem 1. Januar 2021 Schluss sein. In einem ersten Schritt schickt der/die behandelnde Arzt/Ärztin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) dann auf elektronischem Weg direkt an die Krankenkasse. Versicherte müssen die Durchschrift des „gelben Scheins“ dann nicht mehr wie bisher selbst – per Post oder elektronisch – auf den Weg bringen. Ab 2022 soll das auch für die Meldung beim Arbeitgeber gelten, der dann bei den Krankenkassen digital abrufen kann, bis wann ein/e Mitarbeiter*in krankgeschrieben ist und wann die Entgeltfortzahlung ausläuft.
Elektronische Patientenakte
Ab dem 1. Januar 2021 kommt für alle Versicherten – auf freiwilliger Basis – die elektronische Patientenakte, die sogenannte ePA. Auf der ePA sollen unter anderem Befunde, Röntgenbilder und Medikamentenpläne abgespeichert werden. So soll eine bessere Versorgung sichergestellt werden und unnötige Doppeluntersuchungen entfallen. Die Patient*innen bestimmen selbst, welche Daten in die Akte kommen und welche/r Arzt/Ärztin sie sehen darf.
Masern-Impfung für alle Kita- und Schulkinder
Seit dem 1. März 2020 gilt für alle neuen Kita- und Schulkinder die Nachweispflicht, dass sie gegen Masern geimpft sind. Eltern, deren Kinder bereits vor dem 1. März 2020 eine Kita oder Schule besucht haben, müssen nun diesen Nachweis auch für ihre Kinder bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Diese Frist gilt ebenso für die Beschäftigten der Einrichtungen.
Baby-TV Verbot
Medizinisch nicht notwendiger Ultraschall bei Ungeborenen im Mutterleib, das sogenannte Baby-TV, ist ab dem 1. Januar 2021 verboten. 3D- und 4D-Ultraschalluntersuchungen, die einzig und allein gemacht werden, damit Eltern Bilder oder Filme ihres Ungeborenen erhalten, dürfen gynäkologische Praxen dann nicht mehr durchführen.
Heilmittel: Behandlungsbeginn jetzt bis 28 Tage nach Verordnung
Wurden bislang Krankengymnastik, Logopädie, Physio- oder Ergotherapie verordnet, mussten Patient*innen die Behandlung innerhalb von 14 Tagen beginnen. Mit einer Neuregelung zur Heilmittelverordnung wird dieses Zeitfenster ab 1. Januar 2021 erweitert: Eine Heilmittelbehandlung kann dann bis zu 28 Tage nach Verordnungsdatum starten.
Beitragsbemessungsgrenzen für Kranken- und Pflegeversicherung
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen Arbeitnehmer*innen in Deutschland nur bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze. Wer mehr als diesen Grenzwert verdient, für den steigen die Sozialversicherungsbeiträge nicht weiter an. Ab dem 1. Januar 2021 steigt dieser Wert für die Kranken- und Pflegeversicherung von bisher 56.250 auf 58.050 Euro pro Jahr.