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Höchstrichterliches Urteil: Rabattfreibetrag gilt für alle Fahrvergünstigungen der DB AG!
Jetzt ist es amtlich: Beamt*innen und Ruhestandsbeamt*innen können den Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EstG) auf Fahrvergünstigungen in voller Höhe in Anspruch nehmen. Auch dann, wenn die vergünstigten Tickets nicht generell den Kund*innen der DB angeboten werden.