Die EVG steht dazu: Jedes Gewerkschaftsmitglied hat einen Anspruch auf ihren/seinen Tarifvertrag. Die Betriebsräte wachen darüber, dass der Arbeitgeber diesen Anspruch umsetzt.
So geschehen auch in Betrieben der DB Regio AG. Hier bestehen nebeneinander zwei Tarifverträge, die zum Thema Arbeitszeit unterschiedliche Regelungen enthalten. Die EVG-geführten Betriebsräte haben daraufhin Betriebsvereinbarungen entwickelt. Diese bilden unterschiedliche Modelle in Bezug auf die Jahresruhetagsplanung ab und geben den Beschäftigten die Wahl, welches Modell sie für sich angewendet haben wollen.
Eine saubere Lösung im Sinne der Beschäftigten. Das sahen freilich nicht alle so. Im Wahlbetrieb Allgäu der DB Regio Bayern hat eine andere Gewerkschaft gegen die Betriebsvereinbarung geklagt. Das zuständige Arbeitsgericht hat sich nach einem ersten Termin ohne Ergebnis vertagt. Solange wird die Betriebsvereinbarung hier weiterhin angewendet.
In dem Termin wurde im Wesentlichen das Verhältnis zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung erörtert. Die klageführende Gewerkschaft besteht darauf, dass nur ihr Tarifvertrag gilt. Das aber kann die EVG nicht zulassen. Denn für EVG-Mitglieder muss der EVG-Tarifvertrag zur Anwendung kommen. Daher haben die Betriebsräte den Weg der Betriebsvereinbarung gewählt – in der werden beide tarifvertraglichen Regelungen gleichwertig behandelt.
Der nächste Termin vor dem Arbeitsgericht wird nun voraussichtlich erst im Sommer 2020 stattfinden.
Die EVG steht für individuelle Wahlmöglichkeiten. Die Beschäftigten wissen am besten, welches Arbeitszeitmodell für sie passt. Damit setzen wir unseren Grundsatz konsequent um: Mit unseren Tarifverträgen ziehen wir die Leitplanken ein, innerhalb derer unsere betrieblichen Interessenvertreter*innen Lösungen entwickeln, die den Bedürfnissen und Wünschen den Beschäftigten entsprechen.