Fragen und Antworten
Hier werden die häufigsten Fragen zum EVG-Wahlmodell beantwortet.
Kann der Arbeitgeber mich in eine bestimmte Richtung drängen?
Nein! Du hast die freie Wahl, jede Option ist gleich viel wert. Der Arbeitgeber darf dich weder zu einer bestimmten Entscheidung drängen, noch darf er deiner Wahl widersprechen. Im Zweifelsfall helfen dir dein EVG-Betriebsrat oder deine EVG-Betriebsgruppe.
Was passiert, wenn man seine Entscheidung ändert?
Die Wahl entspricht im Grunde immer der Wahl zwischen den beiden Entgelttabellen. Wer eine Option ändert, wechselt von der einen zur anderen Tabelle.
Ein Beispiel: Du entscheidest dich jetzt in einem ersten Schritt für mehr Urlaub. Du hast dann im kommenden Jahr jeweils deinen regulären Urlaubsanspruch plus sechs oder 12 Tage zusätzlichen bezahlten Urlaub. In einem Jahr kann sich aber deine Lebenssituation ändern und du bist vielleicht der Meinung, dass dir deine regulären Urlaubstage ausreichen. Wenn du die Abfrage des Arbeitgebers entsprechend beantwortest, wirst du zu Beginn des Jahres in die höher angesetzte „Basis-Tabelle“ eingruppiert. Andersherum gilt das genauso. Und wenn du auf die Abfrage nicht reagiert, bleibt alles, wie es ist, bis du dich wieder meldest. Eine Änderung muss spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres von dir angekündigt werden.
Ganz wichtig: Die entsprechenden Entgelttabellen werden natürlich in den Tarifrunden weiterentwickelt.
Sind die zusätzlichen Urlaubstage wirklich sicher?
Ja, Urlaub heißt: „Echte Urlaubstage“, die du fest verplanen kannst. Die Arbeitgeber müssen das so umsetzen.
Bekomme ich die sechs Urlaubstage auch, wenn ich auf Grund meiner Betriebszugehörigkeit 29 Tage Urlaub im Jahr habe?
Der zusätzliche Erholungsurlaub ist unabhängig von einem bereits bestehenden Urlaubsanspruch. Er entspricht im Wert einer Entgelterhöhung um 2,6 % / 5,2 %. Auch wenn du regulär keine 30 Urlaubstage hast, stehen dir bei dieser Option sechs zusätzliche Tage zu.
Wie funktioniert die Wahloption Arbeitszeitverkürzung?
Hier wird die Jahresarbeitszeit von 2036 Stunden um 52 Stunden reduziert, also im Prinzip um eine Stunde pro Woche. Je nach konkretem Arbeitsplatz wirkt sich das aber unterschiedlich aus, da wir ja sehr unterschiedliche Arbeitszeitmodelle im Bahnkonzern haben.
Haben auch Teilzeitkräfte die Wahlmöglichkeit?
Auch Teilzeitbeschäftigte haben ein Wahlrecht. Wer sich für Urlaub entscheidet, erhält einen gleichwertigen Urlaubsanspruch. Beispiel Halbtageskräfte (50 % Teilzeit). Arbeiten diese jeden Tag, also halbtags, so erhalten sie 6 Tage Urlaub (je 1/261tel). Arbeiten diese Teilzeitkräfte jedoch in einem anderen Modell - z.B. eine Woche Vollzeit, eine Woche frei - wird der Urlaub entsprechend angepasst. Im Beispiel auf 3 Tage, aber mit 7:48 Stunden (1/130,5 tel).
Wie sich das Wahlmodell konkret auswirkt, kommt also immer auf die Verteilung der Arbeitszeit auf die Tage an. Der Urlaubstag ist immer der Kalendertag, daher muss jeweils der gleichwertige Urlaubsanspruch nach dem Teilzeitmodell gerechnet werden.
Hat die Option „mehr Urlaub“ Auswirkungen auf Steuern und Rente?
Da sich in diesem Fall das Bruttoentgelt nicht ändert, ändert sich auch nichts bei der Steuer. Es gibt aber eine leichte Auswirkung beim Rentenanspruch. Gegenüber der Basistabelle ist das Entgelt um 0,026 (= 2,6 % / 0,052 (= 5,2 %) reduziert. Damit reduziert sich auch dein Renten-Entgeltpunkt um den Faktor 0,026 /0,052. Ein Entgeltpunkt entspricht einem Rentenanspruch von 30 Euro. Für ein Jahr in der Option „mehr Urlaub“ vermindert sich der Rentenanspruch also um 0,026 x 30 € = 0,78 € bzw. 0,052 x 30 € = 1,56 €.