Fragen und Antworten zur Grundrente
Wer profitiert von der Grundrente?
Anspruch auf den Grundrentenzuschlag hat, wer mindestens 33 Jahre mit bestimmten Rentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angesammelt hat und dennoch nur eine relativ kleine Rente erhält. Den vollen Grundrentenzuschlag gibt es ab 35 Jahren.
Von der Grundrente profitieren Neu- und Bestandsrentner*innen, davon rund 70 % Frauen und viele Menschen in den ostdeutschen Bundesländern.
Welche Zeiten zählen zu den Grundrentenzeiten?
Das sind die sogenannten „Grundrentenzeiten“. Zu den Grundrentenzeiten zählen alle Kalendermonate in der gesetzlichen Rentenversicherung, in denen an mindestens einem Tag:
- eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist, für die Pflichtbeiträge gezahlt wurden; dazu zählt auch pflichtversicherte Selbstständigkeit (qua Gesetz oder Pflichtversicherung auf Antrag),
- ein Kind bis zu dessen 10. Geburtstag erzogen wurde (Kinderberücksichtigungszeit) – auch die Kindererziehungszeit (die ersten 30 bzw. 36 Kalendermonate zählen dazu),
- eine Person nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde (Pflegebeitragszeit oder Pflegeberücksichtigungszeit),
- Krankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitsgeld, Insolvenzgeld oder ähnliche Leistungen bezogen wurden
- Ersatzzeiten.
Achtung: Zeiten wegen Arbeitslosigkeit zählen nicht, egal ob Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, ALG II oder Anrechnungszeit. Ebenso zählen Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung nicht dazu.
Wie wird der Grundrentenzuschlag berechnet?
Monate mit Grundrentenzeiten, in denen mindestens 30 % des monatlichen Durchschnittsverdienstes (bzw. entsprechende 0,025 Rentenpunkte) erzielt wurden, zählen zu den Grundrentenbewertungszeiten. Liegt der aus all diesen Monaten berechnete Durchschnittswert unter 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr, was 80 % des Durchschnittseinkommens entspricht, wird der eigene Rentenanspruch um einen Grundrentenzuschlag erhöht.
Bei einem Durchschnittswert von genau 0,4 Entgeltpunkten für volle 35 Jahre an Grundrentenbewertungszeiten kann der maximale Zuschlag rund 12 Entgeltpunkte betragen (420 Monate x 0,0333 Zuschlagsfaktor x 0,875 Abschlagsfaktor = 12,2378 Entgeltpunkte). Das entspricht nach aktuellem Rentenwert (West) rund 418 Euro bzw. 407 Euro (Ost). Liegt der Durchschnittswert für volle 35 Jahre bei 0,6 Entgeltpunkten, würde der Grundrentenzuschlag bei maximal 209 Euro liegen.
Wie wird das Einkommen angerechnet?
Als Einkommen zählt das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid für das vorvergangene Kalenderjahr. Dazu kommen die Einkünfte aus Kapitalanlagen, soweit diese nicht im Steuerbescheid angegeben sind.
Der Grundrentenzuschlag wird in voller Höhe ausgezahlt, wenn das zu versteuernde monatliche Einkommen einer alleinstehenden Person unter 1.250 Euro liegt. Bei einem Ehepaar muss das gemeinsame Einkommen unter 1.950 Euro liegen. Das darüber liegende Einkommen wird zu 60 % angerechnet, d. h. pro 10 Euro über der Einkommensgrenze wird vom Grundrentenzuschlag 6 Euro weniger ausgezahlt. Liegt das Einkommen bei einer alleinstehenden Person über 1.600 Euro bzw. bei Eheleuten über 2.300 Euro, dann mindert jeder darüber hinaus gehende Euro die Grundrente zusätzlich um einen Euro (also 100 % Anrechnung).
Die Einkommensprüfung läuft grundsätzlich automatisch ab. Sofern Zuschlagsentgeltpunkte gutgeschrieben wurden, fordert die Rentenversicherung beim Finanzamt den Steuerbescheid an und berechnet auf dieser Grundlage den auszuzahlenden Anteil.
Muss der Grundrentenzuschlag beantragt werden?
Nein, der Grundrentenzuschlag kann und muss nicht beantragt werden. Er wird von der Rentenversicherung automatisch ermittelt. Allerdings erfolgt erst seit Juli 2021 eine Mitteilung über den Zuschlag, der anschließend ausgezahlt wird. Grund dafür ist, dass rund 26 Millionen Rentenbescheide überprüft werden müssen. So kann es in Einzelfällen sogar bis Ende 2022 dauern, bis es zur Mitteilung und Auszahlung kommt. Wichtig dabei: Ausgezahlt wird immer rückwirkend zum 1. Januar 2021.
Wie wirken die neuen Freibeträge?
Die durch den Grundrentenzuschlag erzielten Einkommensverbesserungen reichen nicht immer aus, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Deshalb greifen zwei weitere Maßnahmen, um das Alterseinkommen bei Bezug von Grundsicherung oder Wohngeld zu erhöhen.
Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, kann einen Freibetrag beim Wohngeld in Anspruch nehmen. Damit wird die gesetzliche Rente beim Wohngeld nicht voll als Einkommen angerechnet. Bis zu 223 Euro im Monat (halber Regelsatz 2021) zählen dann nicht als Einkommen.
Mit einem Freibetrag in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll für diejenigen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten aufweisen, sichergestellt werden, dass monatlich mehr Geld aus der eigenen Rente zur Verfügung steht als der Grundsicherungsbedarf – ebenfalls bis zu 223 Euro.
Kann es passieren, dass Beschäftigte, die Altersteilzeit oder die besondere Teilzeit im Alter (bei der DB) in Anspruch nehmen, in die Grundrentenzuschlagsberechtigung „reinfallen“ können?
Für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist neben den zurückgelegten Grundrentenzeiten der Durchschnitt aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten maßgebend. Bei mindestens 35 Jahren mit Grundrentenzeiten ist ein Zuschlag zu leisten, wenn der monatliche Durchschnittswert 0,0667 Entgeltpunkte (= 0,8 EP pro Jahr) nicht erreicht wird.
Hat die/der Versicherte bis zur Aufnahme der Altersteilzeit bzw. der besonderen Teilzeit im Alter einen Durchschnittswert erworben, der knapp über 0,8 EP pro Jahr liegt, und erhält sie/er aus der Altersteilzeit weniger als 0,8 EP je Jahr, ist es möglich, dass durch die geringeren erzielten Entgeltpunkte der Durchschnittswert soweit abgesenkt wird, dass sie/er einen Zuschlag an Entgeltpunkten erhält.
Eine Witwe erhält ab November 2021 Hinterbliebenenrente, der Verstorbene hätte ab 1.1.2021 einen Grundrentenzuschlag erhalten (der noch nicht beschieden wurde) – erhält die Witwe diesen Zuschlag anteilmäßig und rückwirkend ab 1.1.2021?
Die Witwe erhält die Nachzahlung der Versichertenrente für die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.10.2021, die dem Versicherten aufgrund des Grundrentenzuschlags zugestanden hätte.
Die Witwenrente ist ab dem 01.11.2021 zu berechnen. Die sich aus der Berechnung ergebenden persönlichen Entgeltpunkte (einschließlich Grundrentenzuschlag) sind mit den persönlichen Entgeltpunkten aus der Versichertenrente (einschließlich Grundrentenzuschlag) zu vergleichen. Die Witwenrente wird aus den höheren persönlichen Entgeltpunkten gezahlt.
Nach Ablauf der ersten drei Monate der Witwenrente ist als Rentenartfaktor für die Witwenrente in der allgemeinen Rentenversicherung der Wert von 0,55 oder 0,6 („Altfälle“) zu berücksichtigen.
Jemand hätte ab Januar 2021 Anspruch auf Grundrentenzuschlag gehabt, ist aber im Laufe des Jahres 2021 verstorben, ohne den Grundrentenzuschlag erhalten zu haben – wird sein Zuschlag nachträglich an die Erb*innen ausgezahlt oder erlischt dieser durch den Todesfall?
Der Grundrentenzuschlag bzw. die Nachzahlung wird ggf. an die Sonderrechtsnachfolger im Sinne des § 56 SGB I ausgezahlt.
Als Sonderrechtsnachfolger kommen nacheinander folgende Personen in Betracht: Ehegatt*in, Lebenspartner*in, Kinder, Eltern und Haushaltsführer*in. Die Sonderrechtsnachfolge hat Vorrang vor der Vererbung von Sozialleistungen. Nur wenn kein Sonderrechtsnachfolger vorhanden ist, können Erb*innen der verstorbenen Person die Auszahlung der fälligen Geldleistungen oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.