Alle Infos zum Bereich: Sozialpolitik

Das macht die EVG im Bereich Soziales

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Sozialpolitische Informationen 2023/2024

Jahrgang 2023/2024

Die Neuauflage der „Sozialpolitischen Informationen", Jahrgang 2023/2024, steht für unsere Mitglieder bereit. Darin finden sich umfassende Informationen und Hinweise über wichtige sozialpolitische Themen: Unter anderem geht es um die verschiedenen Altersrenten, die Rentenberechnung und den Rentenantrag, um die Grundrente, die betriebliche Altersvorsorge und um das Langzeitkonto. Weiterhin gibt es einen Überblick zum Arbeits- und Unfallschutz, Informationen zum Unfallversicherungsträger UVB und zur BAHN-BKK sowie zu den Neuregelungen in der Gesundheit und Pflege. Neu wurde das Thema Wohnen aufgenommen. Die Broschüre ist in gedruckter Form demnächst in den EVG-Geschäftsstellen erhältlich und kann hier als PDF (aktualisierte Fassung, Juli 2024) heruntergeladen werden.

Arbeitsschutz

FAQ: Sommerhitze am Arbeitsplatz

So schön es ist, die Sommerhitze im eigenen Garten oder im Eiscafé zu genießen, so beschwerlich kann das Arbeiten unter diesen Bedingungen sein. Wir haben die Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema zusammengestellt.

Psychische Belastungen: "Die Betriebsräte müssen Treiber sein"

Die EVG hat den psychischen Belastungen am Arbeitsplatz den Kampf angesagt. Unsere Betriebsräte haben hierfür ein gutes Mittel: eine Handlungshilfe zur psychischen Gefährdungsbeurteilung. Was man damit erreichen kann, zeigt unser Beispiel von DB Cargo in Mannheim.

Psychische Belastungen am Arbeitsplatz

Arbeit macht krank – eine Tatsache der sich die EVG schon lange angenommen hat. Durch die unterschiedlichsten Maßnahmen und Initiativen versuchen wir bereits, dagegen vorzugehen.

Handreichung: Mobile Arbeit im Schienenverkehrssektor

Die Arbeit wird mobiler – die neuen digitalen Technologien verändern nicht nur das klassische Arbeiten im Büro, im Service, an der Schiene, im Zug oder Bus sondern ermöglichen durch mobile Endgeräte und schnelle Datenleitungen die Entkopplung vom Arbeitsort.

Gesundheit und Pflege

Pflege und Ehrenamt - Möglichkeiten der Unterstützung

Das ehrenamtliche Engagement in der EVG stellt unsere Kolleg:innen oftmals auch beim Thema Vereinbarkeit vor Herausforderungen. Neben der gewerkschaftlichen Arbeit ist auch die Lohn- und die (unbezahlte) Sorgearbeit berührt.

Pflegefall in der Familie – was kannst du tun?

Häufig ist diese Situation plötzlich da: Ein:e nahe:r Angehörige:r wird zum Pflegefall. Dann sind viele Fragen zu klären. Gut, dass du als EVG-Mitglied in dieser schwierigen Situation von dem starken Netzwerk deiner Gewerkschaft profitieren kannst.

Alterssicherung

FAQ Einführung AGbAV für DB Zeitarbeit

Fragen und Antworten zum Thema: Arbeitgeberfinanzierte bAV – seit Januar 2020 auch bei DB Zeitarbeit 

AVDR - ehrlich erworben. zurecht gefordert.

Buchtipp: „Wie ich den Kampf der Gewerkschaft um die Alterssicherung der Reichsbahner in der Zeit von 1989 bis 2017 erlebt habe." Autor: Manfred Fischer

(Die Anlagen zum Buch können unter Sozialpolitik@evg-online.org angefordert werden)


Fragen & Antworten zur Renten-Zusatzversicherung der DRV KBS

Für Versicherte in der Renten-Zusatzversicherung (ehem. BVA Abteilung B) hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) zwei ausführliche Dokumente mit Fragen und Antworten zum Versicherungsnachweis sowie zur Leistungsmitteilung bereitgestellt. Diese sind hier abrufbar.

Rente von A bis Z

Die Broschüre "Renten-ABC" erklärt über 150 Fachbegriffe zum Rentenrecht: Von Abhilfebescheid bis Zuzahlung - die gesetzliche Rentenversicherung betreut 52 Millionen Versicherte und über 20 Millionen Rentner. Gerade deshalb ist es wichtig, dass die Begriffe der Rentenversicherung kein Fremdwort bleiben. In der Broschüre sind über 150 Fachbegriffe näher erklärt. Du erfährst beispielsweise, wann Du versicherungspflichtig bist und wie Deine Beiträge berechnet werden, was unter Rehabilitation und Teilhabe zu verstehen ist und wie sich Deine spätere Rente zusammensetzt.

EVG-Spickzettel "Betriebliche Altersversorgung bei der DB AG"

Ob Berufseinsteigerin oder langjähriger Mitarbeiter: Im Rentenalter abgesichert zu sein – das geht jede und jeden an. Die gesetzliche Rente ist und bleibt der wichtigste Baustein für die Alterssicherung. Darüber hinaus setzen wir, die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), uns für eine gute betriebliche Altersversorgung (bAV) für alle Beschäftigten bei der DB AG ein. Der Spickzettel zeigt leicht und verständlich alle Bausteine der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei der DB AG auf.

DGB-Rentenbericht 2020

Für eine gute Rente braucht es eine hohe Erwerbsbeteiligung, gute Entgelte, gesunde Arbeitsbedingungen und sichere Übergänge vom Erwerbsleben in die Rente. Der vorliegende DGB-Rentenbericht „Neue Sicherheit für alle Generationen“ umfasst nicht nur die Positionen der DGB-Gewerkschaften für eine gute Rente, sondern auch viele gute Argumente, warum sie notwendig, gerecht und finanzierbar ist.

FAHRVERGÜNSTIGUNGEN

Wir haben auf einer Themenseite die wichtigsten Informationen rund um die Nutzung von Fahrvergünstigungen zusammengestellt, die wir regelmäßig aktualisieren (ohne Gewähr, da sich Kontaktdaten und weitere Angaben kurzfristig ändern können). Für Hinweise über Änderungen per E-Mail an sozialpolitik@evg-online.org sind wir dankbar. 

Die Informationen sind nur für registrierte Mitglieder zugänglich. Bitte melde dich mit deinen Zugangsdaten an.

Fragen und Antworten zur Grundrente

Wer profitiert von der Grundrente?

Anspruch auf den Grundrentenzuschlag hat, wer mindestens 33 Jahre mit bestimmten Rentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angesammelt hat und dennoch nur eine relativ kleine Rente erhält. Den vollen Grundrentenzuschlag gibt es ab 35 Jahren.

Von der Grundrente profitieren Neu- und Bestandsrentner*innen, davon rund 70 % Frauen und viele Menschen in den ostdeutschen Bundesländern. 

Welche Zeiten zählen zu den Grundrentenzeiten?

Das sind die sogenannten „Grundrentenzeiten“. Zu den Grundrentenzeiten zählen alle Kalendermonate in der gesetzlichen Rentenversicherung, in denen an mindestens einem Tag:

  • eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist, für die Pflichtbeiträge gezahlt wurden; dazu zählt auch pflichtversicherte Selbstständigkeit (qua Gesetz oder Pflichtversicherung auf Antrag),
  • ein Kind bis zu dessen 10. Geburtstag erzogen wurde (Kinderberücksichtigungszeit) – auch die Kindererziehungszeit (die ersten 30 bzw. 36 Kalendermonate zählen dazu),
  • eine Person nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde (Pflegebeitragszeit oder Pflegeberücksichtigungszeit),
  • Krankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitsgeld, Insolvenzgeld oder ähnliche Leistungen bezogen wurden
  • Ersatzzeiten.

Achtung: Zeiten wegen Arbeitslosigkeit zählen nicht, egal ob Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, ALG II oder Anrechnungszeit. Ebenso zählen Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung nicht dazu.

Wie wird der Grundrentenzuschlag berechnet?

Monate mit Grundrentenzeiten, in denen mindestens 30 % des monatlichen Durchschnittsverdienstes (bzw. entsprechende 0,025 Rentenpunkte) erzielt wurden, zählen zu den Grundrentenbewertungszeiten. Liegt der aus all diesen Monaten berechnete Durchschnittswert unter 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr, was 80 % des Durchschnittseinkommens entspricht, wird der eigene Rentenanspruch um einen Grundrentenzuschlag erhöht.

Bei einem Durchschnittswert von genau 0,4 Entgeltpunkten für volle 35 Jahre an Grundrentenbewertungszeiten kann der maximale Zuschlag rund 12 Entgeltpunkte betragen (420 Monate x 0,0333 Zuschlagsfaktor x 0,875 Abschlagsfaktor = 12,2378 Entgeltpunkte). Das entspricht nach aktuellem Rentenwert (West) rund 418 Euro bzw. 407 Euro (Ost). Liegt der Durchschnittswert für volle 35 Jahre bei 0,6 Entgeltpunkten, würde der Grundrentenzuschlag bei maximal 209 Euro liegen. 

Wie wird das Einkommen angerechnet?

Als Einkommen zählt das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid für das vorvergangene Kalenderjahr. Dazu kommen die Einkünfte aus Kapitalanlagen, soweit diese nicht im Steuerbescheid angegeben sind.

Der Grundrentenzuschlag wird in voller Höhe ausgezahlt, wenn das zu versteuernde monatliche Einkommen einer alleinstehenden Person unter 1.250 Euro liegt. Bei einem Ehepaar muss das gemeinsame Einkommen unter 1.950 Euro liegen. Das darüber liegende Einkommen wird zu 60 % angerechnet, d. h. pro 10 Euro über der Einkommensgrenze wird vom Grundrentenzuschlag 6 Euro weniger ausgezahlt. Liegt das Einkommen bei einer alleinstehenden Person über 1.600 Euro bzw. bei Eheleuten über 2.300 Euro, dann mindert jeder darüber hinaus gehende Euro die Grundrente zusätzlich um einen Euro (also 100 % Anrechnung).

Die Einkommensprüfung läuft grundsätzlich automatisch ab. Sofern Zuschlagsentgeltpunkte gutgeschrieben wurden, fordert die Rentenversicherung beim Finanzamt den Steuerbescheid an und berechnet auf dieser Grundlage den auszuzahlenden Anteil. 

Muss der Grundrentenzuschlag beantragt werden?

Nein, der Grundrentenzuschlag kann und muss nicht beantragt werden. Er wird von der Rentenversicherung automatisch ermittelt. Allerdings erfolgt erst seit  Juli 2021 eine Mitteilung über den Zuschlag, der anschließend ausgezahlt wird. Grund dafür ist, dass rund 26 Millionen Rentenbescheide überprüft werden müssen. So kann es in Einzelfällen sogar bis Ende 2022 dauern, bis es zur Mitteilung und Auszahlung kommt. Wichtig dabei: Ausgezahlt wird immer rückwirkend zum 1. Januar 2021.

Wie wirken die neuen Freibeträge?

Die durch den Grundrentenzuschlag erzielten Einkommensverbesserungen reichen nicht immer aus, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Deshalb greifen zwei weitere Maßnahmen, um das Alterseinkommen bei Bezug von Grundsicherung oder Wohngeld zu erhöhen.

Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, kann einen Freibetrag beim Wohngeld in Anspruch nehmen. Damit wird die gesetzliche Rente beim Wohngeld nicht voll als Einkommen angerechnet. Bis zu 223 Euro im Monat (halber Regelsatz 2021) zählen dann nicht als Einkommen.

Mit einem Freibetrag in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll für diejenigen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten aufweisen, sichergestellt werden, dass monatlich mehr Geld aus der eigenen Rente zur Verfügung steht als der Grundsicherungsbedarf – ebenfalls bis zu 223 Euro.

Kann es passieren, dass Beschäftigte, die Altersteilzeit oder die besondere Teilzeit im Alter (bei der DB) in Anspruch nehmen, in die Grundrentenzuschlagsberechtigung „reinfallen“ können?

Für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist neben den zurückgelegten Grundrentenzeiten der Durchschnitt aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten maßgebend. Bei mindestens 35 Jahren mit Grundrentenzeiten ist ein Zuschlag zu leisten, wenn der monatliche Durchschnittswert 0,0667 Entgeltpunkte (= 0,8 EP pro Jahr) nicht erreicht wird.

Hat die/der Versicherte bis zur Aufnahme der Altersteilzeit bzw. der besonderen Teilzeit im Alter einen Durchschnittswert erworben, der knapp über 0,8 EP pro Jahr liegt, und erhält sie/er aus der Altersteilzeit weniger als 0,8 EP je Jahr, ist es möglich, dass durch die geringeren erzielten Entgeltpunkte der Durchschnittswert soweit abgesenkt wird, dass sie/er einen Zuschlag an Entgeltpunkten erhält. 

Eine Witwe erhält ab November 2021 Hinterbliebenenrente, der Verstorbene hätte ab 1.1.2021 einen Grundrentenzuschlag erhalten (der noch nicht beschieden wurde) – erhält die Witwe diesen Zuschlag anteilmäßig und rückwirkend ab 1.1.2021?

Die Witwe erhält die Nachzahlung der Versichertenrente für die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.10.2021, die dem Versicherten aufgrund des Grundrentenzuschlags zugestanden hätte.

Die Witwenrente ist ab dem 01.11.2021 zu berechnen. Die sich aus der Berechnung ergebenden persönlichen Entgeltpunkte (einschließlich Grundrentenzuschlag) sind mit den persönlichen Entgeltpunkten aus der Versichertenrente (einschließlich Grundrentenzuschlag) zu vergleichen. Die Witwenrente wird aus den höheren persönlichen Entgeltpunkten gezahlt.

Nach Ablauf der ersten drei Monate der Witwenrente ist als Rentenartfaktor für die Witwenrente in der allgemeinen Rentenversicherung der Wert von 0,55 oder 0,6 („Altfälle“) zu berücksichtigen. 

Jemand hätte ab Januar 2021 Anspruch auf Grundrentenzuschlag gehabt, ist aber im Laufe des Jahres 2021 verstorben, ohne den Grundrentenzuschlag erhalten zu haben – wird sein Zuschlag nachträglich an die Erb*innen ausgezahlt oder erlischt dieser durch den Todesfall?

Der Grundrentenzuschlag bzw. die Nachzahlung wird ggf. an die Sonderrechtsnachfolger im Sinne des § 56 SGB I ausgezahlt.

Als Sonderrechtsnachfolger kommen nacheinander folgende Personen in Betracht: Ehegatt*in, Lebenspartner*in, Kinder, Eltern und Haushaltsführer*in. Die Sonderrechtsnachfolge hat Vorrang vor der Vererbung von Sozialleistungen. Nur wenn kein Sonderrechtsnachfolger vorhanden ist, können Erb*innen der verstorbenen Person die Auszahlung der fälligen Geldleistungen oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.

Rente muss reichen!

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften fordern einen Kurswechsel in der Rentenpolitik.

Video zur Rentenkampagne des DGB

Weitere Informationen

Collage mit vielen Gesichtern der EVG

Ansprechpartner*innen Sozialpolitik

Hier findest Du Deine Ansprechpartner*innen aus dem Bereich Sozialpolitik. Bei Fragen und Anregungen wende Dich bitte an die Kollegin oder den Kollegen.

Fahrvergünstigungen

Alles Wissenswerte zu Fahrvergünstigungen für registrierte Mitglieder hier. Unter anderem können hier die aktuellen Sperrlisten heruntergeladen werden.

Eisenbahnerwohnungen

Wird meine Wohnung verkauft, kann ich sie kaufen oder wird sie an einen Dritten verkauft? Diese Fragen bewegen die Mieter der Eisenbahnwohnungsgesellschaften.

Projekt SUKI

Checklisten

NEU! Checkliste Pflegebedürftige Kinder

Hier kannst Du die Checkliste: Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten herunterladen.

Checkliste: Übergang in den Ruhestand

Hier kannst Du die Checkliste "Übergang in den Ruhestand" herunterladen.

Checkliste: Pflege von Angehörigen

Hier kannst Du die Checkliste "Pflege von Angehörigen" herunterladen.

Checkliste: Gesund bleiben

Hier kannst Du die Checkliste "Gesund bleiben" herunterladen.

Checkliste: Schwangerschaft und werdende Eltern

Hier kannst Du die Checkliste "Schwangerschaft und werdende Eltern" herunterladen.

Checkliste: Eltern

Hier kannst Du die Checkliste "Eltern" herunterladen.

Checkliste: Alleinerziehende

Hier kannst Du die Checkliste "Alleinerziehende" herunterladen.

Checkliste: Bei längerer Krankheit (mehr als sechs Wochen)

Hier kannst Du die Checkliste "Bei längerer Krankheit (mehr als sechs Wochen)" herunterladen.

Checkliste: Pflegeheim

Hier kannst Du die Checkliste "Pflegeheim" herunterladen.

Sozialpolitischer Ausschuss (SPA)

Gemäß § 30 Ziffer 1 der Satzung der EVG unterstützt und berät der SPA den Bundesvorstand. Für alle grundsätzlichen sozialpolitischen Themen erarbeitet der SPA Beschlussempfehlungen für den Bundesvorstand. Themenschwerpunkte sind u. a. Gesundheit, Pflege, Rente, Altersvorsorge, Unfallversicherung und Arbeitsschutz.

Des Weiteren werden grundsätzliche Positionierungen zu den betrieblichen Sozialeinrichtungen, so wie für die gesetzlichen Sozialversicherungsträger BAHN-BKK, Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) und die Knappschaft Bahn See (KBS) gefällt.Der SPA besteht aus Mitgliedern der Wahlkreiskonferenzen, Bundesfrauen-, Bundessenioren-, Bundesjugendleitung, sowie Beamtenpolitischen und Behindertenpolitischen Ausschuss.

Der Sprecher des SPA ist Robert Prill.

In der rechten Spalte können die Flyer Sozialpolitik mit den jeweils regionalen Ansprechpartnern heruntergeladen werden.

Zukunftswerkstatt Sozialpolitik

Zukunftswerkstatt Sozialpolitik

Letztes Jahr hatte die EVG zu mehreren Zukunftswerkstätten Sozialpolitik geladen. Sie dienen vor allem der Vernetzung der sozialpolitischen Ansprechpartner*innen untereinander sowie mit den Sozialpartnern der EVG. Ein Streiflicht von der Zukunftswerkstatt in Berlin.