Fragen und Antworten
Nachfolgend findet ihr Antworten auf häufige Fragen.
Wann wird die Coronabeihilfe ausgezahlt?
Der erste Teil in Höhe von 600 Euro wird mit der Gehaltszahlung Dezember ausgezahlt, der zweite Teil in Höhe von 500 Euro mit der Gehaltszahlung im März.
Ist die Coronabeihilfe steuerfrei?
Die Corona-Beihilfe ist bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro steuer- und auch beitragsfrei. Anders als ansonsten im Steuerrecht üblich, wird allerdings nicht nur das jeweilige Jahr betrachtet, sondern der gesamte Zeitraum, in dem Zahlungen geleistet wurden. Beispiel: Eine Kollegin bzw. ein Kollege hat schon eine Corona-Beihilfe/-prämie oder andere steuerbefreite Zahlungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie bei einem anderen Arbeitgeber in 2020 erhalten und ist dann im Jahr 2021 zur Bahn gewechselt – dann muss alles oberhalb von insgesamt 1.500 Euro versteuert und verbeitragt werden.
Bekomme ich die Corona-Beihilfe auch, wenn ich in den vergangenen Monaten krank war?
Coronabeihilfen/-prämien sind nach den entsprechenden Gesetzen eine Leistung für besondere Belastungen während der Pandemie. Deshalb ist die Voraussetzung für die Leistung, dass man auch gearbeitet hat. Für Monate ohne Entgeltbezug wird die Coronabeihilfe insofern gekürzt.
- Für die Zahlung im Dezember für jeden vollen Monat ohne Entgelt von März bis November um 66,67 Euro
- und für die Zahlung im März für die Monate Januar bis März um je 166,67 Euro.
Nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung wird dann für jeden vollen Monat ohne Entgeltzahlung entsprechend gekürzt.
Wenn ich seit über einem Monat krank aber noch in der Entgeltfortzahlung bin, bekomme ich dann auch den einen Monat gekürzt?
Die Kürzung erfolgt nur für jeden vollen Monat, in dem man ohne Entgelt war. Wenn ich am Anfang des Monats noch eine Entgeltfortzahlung bekommen habe und dann Krankengeld erhalten habe, aber vor Monatsende die Arbeit wieder aufgenommen habe, war ich jeweils keinen vollen Monat ohne Entgelt und erhalte daher die Coronabeihilfe. Die vollen Monate im Krankengeldbezug werden aber gekürzt.
Ich war in dieser Zeit in Erziehungszeit, wie sieht es da aus?
Hier gilt das Gleiche wie bei Krankheit. Voraussetzung ist tatsächliches Arbeiten. Anders wie üblich von der EVG bei Einmalzahlungen vereinbart, wird wie bei Krankheit auch in diesen Fällen die Coronabeihilfe gekürzt, für jeden vollen Monat, in dem kein Entgelt bezogen wurde.
Wie sieht es mit Auszubildenden und Dualstudierenden aus?
Für die Nachwuchskräfte gibt es im Dezember 250 Euro und im März 230 Euro. Auch hier gelten die Kürzungsregelungen für Zeiten, in denen man kein Entgelt erhält. Das erste Ausbildungsjahr erhält die Coranabeihilfe im Dezember entsprechend der Beschäftigungszeit und im März dann voll. Auch die sonstigen Regelungen bei Krankheit gelten.
Was ist mit Teilzeitkräften?
Teilzeitkräfte erhalten die Coronabeihilfe anteilig entsprechend ihrem Teilzeitanteil.
Was ist mit geringfügig Beschäftigten? Muss man einen Antrag stellen?
Ähnlich wie bei Einmalzahlungen müssen geringfügig Beschäftigte auch hier einen Antrag stellen.
Ich habe einen Neuorientierungsvertrag bei Jobservice und befinde mit in der Orientierungsphase 2/Integrationsphase, bekomme ich Coronabeihilfe?
Auch hier gilt, dass man tatsächlich gearbeitet haben muss, sonst kann keine Coronabeihilfe ausgezahlt werden. Wer also in entsprechender Beschäftigung war, erhält die Coronabeihilfe in der Höhe der Integrationsvergütung, also 90%, 85% oder 80%. Wer in den entsprechenden Zeiten nicht gearbeitet hat, dem darf die Beihilfe nicht ausgezahlt werden.
Ich bin EVG-Mitglied in einem GDL-Mehrheitsbetrieb. Bekomme auch ich die Coronabeihilfe?
In GDL-Mehrheitsbetrieben kommt der Tarifabschluss der GDL zur Anwendung. Auch hier wird der erste Teil - allerdings nach Entgeltgruppen gestaffelt - mit der Gehaltszahlung Dezember ausgezahlt. Der zweite Teil, der 100 Euro niedriger als bei der EVG ausfällt, wird mit der Gehaltszahlung im März ausgezahlt.
Als EVG-Mitglied kannst du zurzeit die Leistungen des Wo-Mo-Fonds und des Fonds soziale Sicherung in Anspruch nehmen. Alleine die Vorteile aus dem Fonds rentieren sich für EVG-Mitglieder.
Ich gehe am 1. Dezember in Rente. Bekomme ich die Coronabeihilfe ausgezahlt?
Wenn ein Kollege oder eine Kollegin am 1. Dezember in Rente geht, erhält er/sie trotzdem die Coronabeihilfe Teil 1 mit der letzten Entgeltzahlung im Dezember. Selbst wenn der Renteneintritt bereits zum 1. November erfolgt ist, gibt es im Dezember eine anteilige Nachzahlung der Corona-Beihilfe für die Monate März bis Oktober.
Beim Renteneintritt muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Sollte es mit der Auszahlung im Dezember Probleme geben und die Corona-Beihilfe in der Abrechnung/Zahlung irgendwo fehlen, sagt uns bitte direkt Bescheid und wendet Euch an Eure Geschäftsstelle, damit wir eine schnelle Klärung herbeiführen können.
Wird der Betrag bei Freistellungen aus dem LzK gekürzt?
Nein, bei Freistellungen aus dem LzK erfolgt keine Kürzung.