Verbesserungen rund um Kinderzuschlag und Kindergeld

Zum 1. Juli wurde der Kinderzuschlag (KiZ) im Rahmen des sogenannten „Starke-Familien-Gesetzes“ verbessert. Diese Leistung wird zusätzlich zum Kindergeld bezahlt, wenn das Einkommen für den eigenen Unterhalt reicht, jedoch finanzielle Unterstützung für die Versorgung der gesamten Familie benötigt wird.

Nach der Erhöhung beträgt dieser Zuschlag maximal 185 € pro Kind im Monat und wird auch an Alleinerziehende gezahlt. Das Einkommen muss zwischen einer gesetzlich vorgegebenen Mindesthöhe und Höchstgrenze liegen. Außerdem hängt der Anspruch von den Wohnkosten, der Personenanzahl im Haushalt und dem Alter der Kinder ab.

Den vollen Betrag von 185 Euro erhalten Eltern mit niedrigem Einkommen. Mit steigendem Einkommen reduziert sich der Betrag und ab dem Höchsteinkommen entfällt der Zuschlag ganz. Wenn mehrere Kinder im Haushalt leben und/oder nur ein Erwerbseinkommen vorhanden ist, besteht auch bei einem guten Lohn Anspruch auf den Kinderzuschlag.

Bei welchem Einkommen besteht (voraussichtlich) ein Anspruch?

Beispiel A:• Ein*e Alleinerziehende*r mit einem 8-jährigen Kind, für das Unterhaltsvorschuss bezogen wird, hat bei einer Warmmiete von 550 Euro (voraussichtlich) einen Anspruch, wenn der monatliche Nettolohn zwischen 950 Euro und 1.200 Euro liegt.

Beispiel B:• Bei einem Paar mit zwei Kindern (8 und 10 Jahre) und 700 Euro Warmmiete muss das Netto-Erwerbseinkommen zwischen 1.400 Euro und 1.950 Euro liegen, damit (voraussichtlich) ein Leistungsanspruch besteht.

Ihr könnt über den „Kinderzuschlag-Lotsen“ der Familienkasse in weniger als 10 Minuten prüfen, ob für euch ein Anspruch auf diesen Zuschlag besteht: 

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse

Dies lohnt sich auch, weil beim Bezug des Kinderzuschlags eine Befreiung von möglichen KiTa-Gebühren folgt und Anspruch auf weitere Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket besteht. Dieses Paket umfasst unter anderem kostenlose Schulbeförderung, Mittagessen, Nachhilfe und bis zu 150 € pro Schuljahr für Lernmaterialien.

!Sollte aktuell kein Anspruch bestehen, lohnt sich eine spätere, erneute Prüfung, da ab dem 01.01.2020 der Anspruch auf den Zuschlag noch einmal erweitert wird! 

Diese Erweiterung des Anspruchs und die generellen Entlastungen für Familien und Alleinerziehende mit geringem Einkommen durch das „Starke-Familien-Gesetz“ begrüßt die EVG. Der Kinderzuschlag-Lotse ist außerdem ein erster Schritt, um mehr Familien über ihren Anspruch zu informieren. Es bedarf aber einer weiteren Vereinfachung und Entbürokratisierung.  Denn aktuell werden noch zu wenige Familien durch den Kinderzuschlag entlastet, da sie ihn trotz Anspruch nicht beantragen.

Erhöhung Kindergeld:
Zum 01. Juli 2019 wurde das Kindergeld um je 10€ erhöht, der Anspruch beträgt jetzt:

  • Für das erste und zweite Kind monatlich 204 Euro.
  • Für das dritte Kind monatlich 210 Euro.
  • Für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 235 Euro.

Hier gelten weiterhin die bisherigen Bedingungen für den Bezug.

 

ElterngeldDigital:
Auch beim Elterngeld (während der Elternzeit) ändert sich etwas. So ist nach Pilotprojekten in Berlin und Sachsen die digitale Beantragung nun auch für Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Thüringen möglich.

Ihr könnt eure Anträge nach Registrierung auf der Webseite digital ausfüllen. Ihr erhaltet dann automatische Rückmeldungen zu Eingabefehlern und Erklärungen:

https://www.elterngeld-digital.de/ams/Elterngeld