FAQ Corona-Kinderkrankengeld
Wie lange gilt diese Regelung?
05. Januar - 31. Dezember 2021 (rückwirkend) - am 19.11. verlängert bis 31. März 2022
Welche Fälle sind abgedeckt?
- Kind erkrankt (wie bisher)
- Betreuung aufgrund von Schul- und Kitaschließung
- Quarantäneanordnung
- Einschränkung der Betreuungsangebote
- Wenn Behörden den Zugang zur Kita einschränken bzw. empfohlen wird das Kind zu Hause zu lassen
- Aufhebung der Präsenzpflicht an den Schulen
- Schließung/Einschränkung der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
Wie ist der Umfang (bis 19. März 2022)?
- 30 Tage pro Kind und Elternteil/40 Tage pro Kind für Alleinerziehende
- Maximal 65 Tage pro Jahr pro Elternteil/130 Tage für Alleinerziehende
Was sind die Voraussetzungen?
- Eltern und Kinder gesetzlich krankenversichert
- Die Erweiterungen des Kinderkrankengeldes werden in Kürze auch auf die Bundesbeamt*innen übertragen. Eine Regelung durch das zuständige Bundesinnenministerium ist zunächst abzuwarten.
- Keine andere Betreuungsperson im Haushalt
- Kinder jünger als 12 Jahre oder mit Behinderung
- Bescheinigung der Betreuungseinrichtung, dass diese geschlossen bzw. nur eingeschränkt geöffnet ist (Bei Erkrankung weiterhin Attest / Beantragung über die Krankenkassen)
Download Musterbescheinigung: Nachweis über Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule bei Beantragung von Kinderkrankengeld
Auch Eltern, denen es mögliche wäre, von Zuhause zu arbeiten („Homeoffice“), dies aber nicht mit der Kinderbetreuung vereinbaren können, haben einen Anspruch auf das Kinderkrankengeld.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
- 90% des ausgefallenen Nettoeinkommens
- 100% des ausgefallenen Nettoeinkommens bei einmaliger Zahlung (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) in den letzten 12 Monaten
- Allerdings begrenzt auf 70% der Beitragsbemessungsgrenze (112,88 €/Tag)
- Vom ermittelten (Brutto)-Kinderkrankengeld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in Höhe des üblichen Arbeitnehmer*innen-Beitragssatzes abgezogen. Den Rest der fälligen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) trägt die Krankenkasse.
Der Anspruch auf Entschädigung für Eltern nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a IfSG) bleibt bestehen. Während des Bezugs des Kinderkrankengeldes besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG. Die Leistungen können nicht zeitgleich genutzt werden, aber hintereinander.